Sie sind daher ähnlichen Mühen, Lasten und Risiken ausgesetzt wie die aktiven Feuerwehrleute bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht. Im Weiteren könnte eine Befreiung von der Feuerwehrpflicht zudem ganz allgemein mit dem Umstand begründet werden, die Beamten der Kantonspolizei würden aufgrund ihrer für die öffentliche Sicherheit und somit für den Staat wesentlichen beruflichen Tätigkeit an der persönlichen Dienstleistung in der Feuerwehr gehindert.