Für die Entstehung der Ersatzabgabe ist der Grund, weshalb die persönliche Dienstpflicht nicht erfüllt wird, unerheblich. Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass die in der Feuerschaugemeinde feuerwehrpflichtigen Beamten der Kantonspolizei Appenzell I.Rh., sofern sie die Dienstpflicht nicht persönlich erfüllen, eine Ersatzabgabe bezahlen müssen.