b des Feuerwehrreglementes soll die allgemeine Feuerwehrpflicht gemäss Art. 5 des Feuerwehrreglementes verwirklicht, das Milizsystem gewährleistet und die Rechtsgleichheit zwischen aktiven und inaktiven Feuerwehrpflichtigen hergestellt werden. Die Ersatztaxe bildet eine Ersatzabgabe desjenigen Wehrpflichtigen, der die Feuerwehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erbringt. Die Ersatztaxe knüpft an die Nichterfüllung der persönlichen Dienstpflicht an. Für die Entstehung der Ersatzabgabe ist der Grund, weshalb die persönliche Dienstpflicht nicht erfüllt wird, unerheblich.