2.5. Laut Art. 8 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes sind bei der Aushebung für den Feuerwehrdienst die körperlichen, gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der Feuerwehrpflichtigen soweit als möglich zu berücksichtigen. Im Weiteren besteht nach der gleichen Vorschrift kein Anspruch auf Leistung eines aktiven Feuerwehrdienstes. Aufgrund der zitierten Bestimmung werden beispielsweise Feuerwehrpflichtige, die aus beruflichen Gründen viel landesabwesend sind, nicht zum aktiven Feuerwehrdienst aufgeboten. Ebenso wenig werden in der Regel Personen aufgeboten, die beruflich im Gesundheitswesen bzw. in einem Spital tätig sind.