2.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Feuerwehrreglementes ist ausdrücklich lediglich die Geistlichkeit beider Konfessionen von der Feuerwehrpflicht befreit. In Abs. 2 des gleichen Artikels ist jedoch festgeschrieben, dass die Feuerschaukommission in begründeten Fällen ausnahmsweise weitere Personen, insbesondere bei Invalidität, von der Feuerwehrpflicht und somit selbstverständlich von der Leistung einer Ersatztaxe befreien kann.