{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "1998-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_1998.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-1998.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-1998.pdf", "Checksum": "7af029d92a2e8bc8e300bd8ef2e50c84"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1998"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1998 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 1998 (publié) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 1998 (pubblicato) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:53", "Checksum": "20bd33d154c19f5606d6f6dee20dfe5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1998 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1998\n\n Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung\nund Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1998\n\nVerwaltungs- und Gerichtsentscheide\n\n1. Standeskommission\n\nFeuerwehrersatzabgabe\n\nGegen die Erhebung der Feuerwehrersatztaxe haben verschiedene Kantonspolizisten mit Wohnsitz im Feuerschaukreis der Feuerschaugemeinde Appenzell bei der\nFeuerschaukommission Einsprache und gegen deren abweisenden Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission erhoben. Sie machten geltend, Mitglieder\ndes Polizeikorps seien bisher jeweils von der Feuerwehrpflicht befreit gewesen, da\nunter anderem ihre Dienstpflichten mit der Dienstpflicht als Feuerwehrmann kollidieren würden. In Brandfällen müssten sie beruflich ebenfalls zu den Brandplätzen ausrücken, daher sei ihnen die aktive Teilnahme am Feuerwehrdienst nicht möglich. Die\nMitglieder des Polizeikorps müssten daher von der Feuerwehrpflicht befreit werden.\nDie Standeskommission wies die Rekurse ab und zeigte in ihren Erwägungen den\nZusammenhang zwischen der Feuerwehrpflicht und der Bezahlung einer Feuerwehrersatztaxe mit folgenden Überlegungen auf:\n\n(...)\n\n2.3. Aufgrund von Art. 6 des Feuerwehrreglementes wird die Feuerwehrpflicht entweder durch aktiven Feuerwehrdienst (lit. a) oder durch die Entrichtung einer\njährlichen Ersatztaxe von Fr. 50.-- bis Fr. 400.-- (lit. b) erfüllt.\n\n2.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Feuerwehrreglementes ist ausdrücklich lediglich die\nGeistlichkeit beider Konfessionen von der Feuerwehrpflicht befreit. In Abs. 2\ndes gleichen Artikels ist jedoch festgeschrieben, dass die Feuerschaukommission in begründeten Fällen ausnahmsweise weitere Personen, insbesondere\nbei Invalidität, von der Feuerwehrpflicht und somit selbstverständlich von der\nLeistung einer Ersatztaxe befreien kann.\n\n2.5. Laut Art. 8 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes sind bei der Aushebung für den\nFeuerwehrdienst die körperlichen, gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der Feuerwehrpflichtigen soweit als möglich zu berücksichtigen. Im Weiteren besteht nach der gleichen Vorschrift kein Anspruch auf Leistung eines\naktiven Feuerwehrdienstes. Aufgrund der zitierten Bestimmung werden beispielsweise Feuerwehrpflichtige, die aus beruflichen Gründen viel landesabwesend sind, nicht zum aktiven Feuerwehrdienst aufgeboten. Ebenso wenig\nwerden in der Regel Personen aufgeboten, die beruflich im Gesundheitswesen\nbzw. in einem Spital tätig sind. Im Weiteren werden in Anbetracht ihres speziellen Dienstes die Angehörigen der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. ebenfalls\nnicht zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen.\n2.6. Mit der Ersatztaxe im Sinne von Art. 6 lit. b des Feuerwehrreglementes soll die\nallgemeine Feuerwehrpflicht gemäss Art. 5 des Feuerwehrreglementes verwirklicht, das Milizsystem gewährleistet und die Rechtsgleichheit zwischen aktiven und inaktiven Feuerwehrpflichtigen hergestellt werden. Die Ersatztaxe\nbildet eine Ersatzabgabe desjenigen Wehrpflichtigen, der die Feuerwehrpflicht\nnicht durch persönliche Dienstleistung erbringt. Die Ersatztaxe knüpft an die\nNichterfüllung der persönlichen Dienstpflicht an. Für die Entstehung der Ersatzabgabe ist der Grund, weshalb die persönliche Dienstpflicht nicht erfüllt\nwird, unerheblich. Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass die in der\nFeuerschaugemeinde feuerwehrpflichtigen Beamten der Kantonspolizei Appenzell I.Rh., sofern sie die Dienstpflicht nicht persönlich erfüllen, eine Ersatzabgabe bezahlen müssen.\n\n2.7. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Beamten der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. von der Feuerwehrpflicht befreit werden könnten, zumal diese in ihrer\nberuflichen Stellung ebenfalls Aufgaben im Rahmen der Brandbekämpfung und\ndes Katastrophenschutzes wahrnehmen. Sie sind daher ähnlichen Mühen, Lasten und Risiken ausgesetzt wie die aktiven Feuerwehrleute bei der Erfüllung\nihrer Dienstpflicht. Im Weiteren könnte eine Befreiung von der Feuerwehrpflicht\nzudem ganz allgemein mit dem Umstand begründet werden, die Beamten der\nKantonspolizei würden aufgrund ihrer für die öffentliche Sicherheit und somit\nfür den Staat wesentlichen beruflichen Tätigkeit an der persönlichen Dienstleistung in der Feuerwehr gehindert. Die zur Diskussion gestellte Lösungsmöglichkeit ist eine Frage des Regelungsermessens, das sowohl dem kantonalen\nGesetzgeber als auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 FPVO der Feuerschaugemeinde zusteht. Vorerst ist festzuhalten, dass der kantonale Gesetzgeber von der\nihm zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Beamten der\nKantonspolizei von der Feuerwehrpflicht zu befreien. Auf jeden Fall enthält weder die FPVO noch der Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei vom 19. Juni 1990 eine entsprechende Bestimmung.\nIm Weiteren hätte die Standeskommission im Rahmen ihrer Genehmigungskompetenz im Sinne von Art. 2 Abs. 3 FPVO durchaus die Möglichkeit gehabt,\ndie Genehmigung des Feuerwehrreglementes davon abhängig zu machen,\ndass neben der Geistlichkeit beider Konfessionen aus den oben genannten\nGründen auch die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht und\nsomit von der Ersatzabgabe befreit seien.\n\n"}