Soweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass bezüglich Teilnahmehandlungen der erforderliche Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob das vorgenannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu Betrug etc. zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klären. Von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten kann nicht von vornherein ausgegangen werden.