Die D. AG scheint jedenfalls ein wichtiger Bestandteil des durch «F.» und E. geschaffenen Lügengebäudes gewesen zu sein. Ohne diese Gesellschaft hätten die Opfer nicht in dieser Form über die Werthaltigkeit der vermeintlichen Investments über die D. AG getäuscht werden können. Obwohl zutrifft, dass gemäss aktuellem Untersuchungsergebnis weder die D. AG noch der Beschuldigte Vermögen empfangen haben, schliesst dies zumindest eine Gehilfenschaft zum Betrug nicht aus. Dazu kommt, dass die 32 - 137 Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide