Dass «F.» somit gegen aussen für die D. AG auftrat, konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Ausserdem räumte der Beschuldigte ein, Kontakt mit «F.» gehabt zu haben und ihm eine Vollmacht erteilt zu haben. Zu sagen, er habe keine noch so lose Verbindung mit «F.», widerspricht damit den Untersuchungsakten. Ausserdem erklärte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 im Mail vom 20. September 2021 explizit, F. 31 - 137 Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide