Täuschende Machenschaften lägen seitens des Beschuldigten aber keine vor. Weiter habe die Staatsanwaltschaft korrekt festgestellt, dass weder dem Beschuldigten noch der D. AG Vermögenswerte anvertraut worden seien, womit eine allfällige Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ebenfalls von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführer 26 - 137 Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide