Wie die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten könne, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die Vollmacht ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung gelten solle, erschliesse sich nicht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 20. September 2021 nochmals eindeutig bestätigt habe, dass F. von der D. AG in der Angelegenheit betreffend den Beschwerdeführer 1 beauftragt worden sei und dass sich der Beschwerdeführer 1 an «F.» oder diejenigen Personen, die seinerzeit für den Beschwerdeführer 1 den Erstkontakt mit der D.