Die Investment-Ver- träge hätten eine Pflicht zur Rückzahlung der Investments mit zusätzlicher Rendite vorgesehen. Komme hinzu, dass explizit zugesichert worden sei, dass die Investments von der D. AG betrieben würden. Der Beschuldigte als Präsident des Verwaltungsrates habe eine Aufsichts- und Kontrollpflicht über die entsprechenden Geschäfte gehabt. Diese Pflichten habe er unabhängig davon gehabt, ob das fragliche Vermögen auf einem Konto der D. AG, auf einem Drittkonto oder auf einem Krypto-Wallet liege. Der 24 - 137 Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide