Da die Investment-Verträge auf die D. AG gelautet hätten und der Beschuldigte zum relevanten Tatzeitpunkt im Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen sei, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Die polizeilichen Ermittlungen und die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte keine arglistigen Täuschungen vorgenommen habe. Demgegenüber hätten die Ermittlungen ergeben, dass E. und «F.» den Geschädigten 22 - 137 Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide