3. 3.1. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass 10 - 137 Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 bis 84) eingeleitet wurde (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).