bezahlt worden sein müsse. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setze die Schwelle im Entscheid SH OGE 93/2020/23 ohne weitere Begründung bei mindestens 50% an. Es könne somit in keinem Fall angehen, aus der Zahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 bei einer Hauptforderung von je CHF 26'577.84 zuzüglich 5% Verzugszins, somit weniger als 0.4% der Betreibungsforderung entsprechend, auf eine Anerkennung/Berechtigung der (kompletten) Hauptforderung zu schliessen und dem Beschwerdeführer die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu verweigern.