Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn handfeste und greifbare Hinweise darauf bestünden, dass der Schuldner die Forderung vollumfänglich anerkannt habe, wie z.B. im Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020, wo zwischen Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlung bezüglich der ganzen Forderung vereinbart worden sei. Nur in solch klaren Fällen rechtfertige es sich, dem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG zu verweigern. Denn an die schuldnerische Anerkennung von Betreibungsforderungen seien, nachdem der Rechtsvorschlag quasi die gegenteilige Aussage verkörpere, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.