{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Mehrwertabgabe bei der Abparzellierung nicht klar sei (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 15), während des Gesetzgebungsprozesses nicht weiter nachgegangen. Alt Bauherr G. führte aus, die Schätzungskommission habe bei der\nBerechnung der Mehrwertabgabe den Marktwert jedes einzelnen Wohngebäudes festzulegen, was im nachfolgenden Artikel des Baugesetzes und in der Bauverordnung\nnoch spezifiziert werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016,\nS. 16). Weiter führte er aus, es werde Sache der Schätzungskommission sein, zu definieren, ob der Ertragswert oder der Steuerwert des Bodens als Berechnungsbasis für\ndie Feststellung des Mehrwerts herangezogen werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 6. Februar 2017, S. 10). Beide Ausführungen sind rechtlich unpräzise, zumal\nnicht das Wohngebäude an sich, sondern nur der Boden unter Berücksichtigung des\nsich darauf befindlichen Gebäudes zu schätzen ist, sowie die Schatzungswerte vor und\nnach der Abparzellierung nach Ertrags- bzw. Verkehrswert bereits in Art. 10 Abs. 3\nBGBB und Art. 5 Abs. 1 VO SchGs gesetzlich geregelt sind. Hingegen ist, wie dies alt\nBauherr G. anmerkte, richtig, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, eine Methode zu bestimmen, mit welcher der Marktwert einer nichtlandwirtschaftlich genutzten\nGebäudegrundfläche in der Landwirtschaftszone geschätzt werden kann, wobei dazu\ndie Anleitungen im Schätzerhandbuch durchaus analog hinzugezogen werden könnten.\n\n4.2. Bei der Ertragswertschätzung des Bodenwerts vor der Abparzellierung muss der Sachverhalt des mit einem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses bebauten Grundstücks einbezogen werden, wie dies einerseits in Art. 10 Abs. 3 BGBB geregelt und andererseits im Schätzerhandbuch auf S. 388 angeführt ist. Da nämlich eine bestimmungsgemäss nutzbare zonenfremde Baute ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24c\nRPG in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden kann, liegt der Landwert einer überbauten\nNichtbauzone grundsätzlich wertmässig höher als derjenigen einer unüberbauten\nNichtbauzone: Ein Grundstück mit Wohnmöglichkeit ist mehr wert als ein Grundstück\nzur Tierfutterproduktion. Hinweise zur Bewertung des Marktwertes des Bodens vor Abparzellierung könnten einerseits die VBB-Anleitung in Ziffer 3.1 auf Seite 29 (eine Gebäudegrundfläche gilt nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche, da sie im Ertragswert\ndes Gebäudes inbegriffen ist) und andererseits die Grundstückschätzung vom 21. September 2022, in welcher der Boden der Gebäudegrundfläche und des Hofraums separat geschätzt wurden, geben.\n\n4.3. Für die Bewertung des Bodenwerts nach der Abparzellierung ist zu berücksichtigen,\ndass sich das Grundstück immer noch in der Landwirtschaftszone befindet. Es kann\nnicht nach denselben Bauvorschriften wie in der Bauzone bebaut werden, zumal die\nNutzungsart und -intensität nach Art. 24c RPG eingeschränkt ist und sich der Bodenwert eines Grundstücks nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen\nNutzung richtet (vgl. SHB, S. 469). Auch wenn gemäss Materialien des BauG von faktischer Einzonung abparzellierter Grundstücke die Rede war (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, 1. Lesung BauG, S. 16 und 18), handelt es sich bei\nder Entlassung einer Parzelle aus dem Geltungsbereich des BGBB nicht um eine Einzonung im Sinne des RPG. Das Grundstück liegt weiterhin in der Landwirtschaftszone\nund damit in einer Nichtbauzone, womit seine bauliche Nutzung nicht mit derjenigen\nder Bauzone verglichen werden kann. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt in die\nBauzone eingezont werden, so würde es durch die umfassendere Bebaubarkeit nach\nden Regeln der Bauzone allenfalls nochmals eine Wertsteigerung erfahren. Damit ein\nkorrektes Ergebnis des Mehrwerts erreicht werden kann, ist die reduzierte Bebaubarkeit des Grundstücks bei der Bodenwertschätzung entsprechend zu berücksichtigen.\nDie singuläre Anwendung der Vergleichsmethode mit Referenzobjekten aus einer angrenzenden Bauzone trägt jedenfalls den eingeschränkten Baumöglichkeiten nicht\nRechnung. Auch ist bei der Bodenwertschätzung die konkrete Lage des Grundstücks\n\n136 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nzu berücksichtigen, welche sich sowohl wertmindernd als auch werterhöhend (z.B.\ndurch eine unüberbaubare Lage) auswirken kann.\n\n4.4. Im Ergebnis kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei den Bodenwertschätzungen vor und nach Abparzellierung nicht einzig der Wert des Bodens, wie\nwenn er nicht überbaut wäre, bestimmt werden, sondern der Sachverhalt, dass sich auf\nder abparzellierten Liegenschaft ein Wohngebäude befindet, ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat folglich eine Schatzungs- bzw. Bewertungsmethode für die Berechnung der Mehrwertabgabe abparzellierter und aus dem BGBB\nentlassener Wohnliegenschaften zu entwickeln, welche diesem Umstand gerecht wird.\n\nDer Rekursentscheid der Standeskommission, mit welchem sie die Sache zur neuen\nSchätzung des Mehrwerts unter Berücksichtigung des auf dem zu schätzenden Grundstück stehenden Wohnhauses sowie der nach Abparzellierung bestehenden beschränkten Baumöglichkeiten an die Schätzungskommission und zur Neuverfügung\nzurückwies, ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n"}