{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Auch die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Marktwerts nach\nder Abparzellierung sei nicht haltbar. Die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsobjekte hätten mit jenen des Bewertungsobjekts übereinzustimmen (SHB2019,\nS. 100). Die Nutzungszone, in welcher das zu bewertende Grundstück liege, sei ein\nsolches wertbeeinflussendes Merkmal. Sie definiere Nutzungsart und -intensität und\nbilde damit den Rahmen für die Marktgängigkeit des Grundstücks (SHB2019, S. 36).\nDer Landwert habe sich nach der rechtlich maximal zulässigen Nutzung zu richten\n(SHB2019, S. 469). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, basierten die Vergleichspreise, welche angewendet worden seien, auf Bauland, das als «baureif» gelte.\nDie Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass es sich beim abparzellierten\nGrundstück nach wie vor um Land ausserhalb der Bauzone handle, in welcher sowohl\ndie Nutzungsart als auch die Nutzungsintensität gegenüber Land in der Bauzone stark\neingeschränkt sei. Eine Gleichstellung mit der Bauzone sei erst dann gegeben, wenn\ndas Grundstück effektiv eingezont und der Bauzone zugewiesen werde. Erst in diesem\nZeitpunkt werde das Grundstück frei bebaubar und sei nicht mehr durch die Grenzen\nvon Art. 24c RPG eingeschränkt.\n\nÜberbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone stellten nach der gesetzlichen Konzeption einen Spezialfall dar. Für die Schätzung vor Abparzellierung könne nicht von unbebautem landwirtschaftlichem Wiesland ausgegangen werden. Der Wert des Bodens\nwerde durch die Dimension der bestehenden Baute, zusammen mit der Möglichkeit der\nmassvollen Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG direkt beeinflusst. Der Bestand des\nWohnhauses mit seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung habe daher im Sinne von\n\n133 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nArt. 10 Abs. 3 BGBB in die Berechnung des Landwertes vor Abparzellierung einzufliessen. Auch könne die Verwendung der Vergleichsmethode eines Grundstücks in der\nNichtbauzone mit Vergleichswerten aus der Bauzone nicht zu einem richtigen Ergebnis\nführen. Die Entlassung aus dem BGBB stelle keine Einzonung dar. Der Mehrwert liege\neinzig in der nun freien Verkäuflichkeit der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft unter\nBeibehaltung der baurechtlichen Beschränkungen der Landwirtschaftszone. Niemand\nbestreite, dass durch die Nichtunterstellung unter das BGBB kein Mehrwert der Liegenschaft resultiere. Dieser erhöhe sich aber nicht von praktisch nichts auf den Wert von\nBauland. Das könne schlicht nicht richtig sein.\n\n2. Für den Mehrwert am Boden, der durch die Zuweisung von Boden zu Bauzonen (Einzonung) oder durch die Bewilligung von Abparzellierungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht entsteht, wird eine Abgabe erhoben (Art. 90a BauG). Der Bodenmehrwert\nentspricht der Differenz des Marktwertes des Bodens unmittelbar vor und nach Rechtskraft der Einzonung oder der Abparzellierung (Art. 90b BauG).\n\nFür die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz\nder beiden Schätzungen (Art. 3 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über die\nMarktwert- und Bodenmehrwertschätzung [folgend: StKB MBS]). Die Festlegung der\nSchätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung\nvon Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (Art. 3 Abs. 2 StKB MBS).\n.\nFür die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen\nGrundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden (Art. 2 Abs. 1 Verordnung\nüber die Schätzung von Grundstücken [folgend: VO SchGs]). Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstellt sind. Nichtlandwirtschaftlich\ngenutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Alle andern Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs), bei deren Schätzung der Verkehrswert als Steuerwert zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 1 VO SchGs).\n\n3. Vorliegend ist strittig, ob der Bestand des Wohnhauses bei der Berechnung des Marktwertes des Bodens einzufliessen hat und ob die eingeschränkten baurechtlichen Möglichkeiten in der Landwirtschaftszone einen direkten Vergleich mit Nutzungsmöglichkeiten in der Bauzone zulassen.\n\n4.\n4.1. Den Ausführungen der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid unter Angaben\nder oben aufgeführten und im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen (Art. 90a\nund Art. 90b BauG, Art. 3 StKB MBS, Art. 2 und Art. 4 VO SchGs, Art. 3 StKB SchGs,\nArt. 10 Abs. 3 BGBB) zur Schätzung des Bodenwerts kann beigepflichtet werden.\n\n"}