{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n1.2. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, bei einer Abparzellierung und gleichzeitiger Entlassung aus dem Geltungsbereich\ndes bäuerlichen Bodenrechts handle es sich gerade nicht um eine Einzonung. Die Parzelle verbleibe in der Landwirtschaftszone (Nichtbauzone) und unterliege weiterhin der\ngesetzlichen Nutzungsordnung der Landwirtschaftszone, womit sich nicht dieselben\nBauten wie in den Bauzonen realisieren liessen. Der Sachverhalt sei damit auch nicht\nder Einzonung gleichzustellen.\n\nMit den Ausführungen zu den Lageklassemethoden wolle die Beschwerdeführerin vermutlich erklären, wieso sie in ihrer Schätzung nicht diese Methode für die Mehrwertberechnung verwendet habe. Sie hätte indessen in ihrem Rekursentscheid nicht die Wahl\nder Methode bemängelt, sondern deren Anwendung. Bezüglich Methodenwahl hätte\nsie lediglich ausgeführt, die Schätzmethode sei abhängig vom konkreten Bewertungsfall durch den Bewertungsexperten festzulegen, und es könnten auch mehrere Methoden eingesetzt werden, um das Ergebnis zu verifizieren. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie das fragliche Szenario auf Seite 388 des SHB2019 nur herangezogen\nhabe, um den Bodenwert des Grundstücks vor dem Eintritt der Änderung, die den\nMehrwert bewirke, zu bestimmen. So sei in einem ersten Schritt einzig zu bestimmen,\nwie viel der Boden wert gewesen sei, bevor die Änderung eingetreten sei. Ob der Boden dann eingezont oder abparzelliert werde, sei unerheblich, da in bei beiden Fällen\nder Wert des Bodens einer überbauten Nichtbauzone, welche dem freien Immobilienmarkt entzogen sei, zu ermitteln sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin\nhänge der Wert des Bodens in einer Landwirtschaftszone auch sehr wohl vom Umstand ab, dass auf diesem Boden ein Gebäude stehe, welches in direkter Weise die\nspätere Nutzung bestimme. Denn wäre es nur ein Stück Wiesland, so bliebe es dies\nauch nach der Abparzellierung, wäre wie vor der Überbauung nur für landwirtschaftliche Bauten zonenkonform und daher nicht mehr wert wie vor der Abparzellierung.\n\n131 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nBei der Berechnung des Bodenwerts vor Abparzellierung und Entlassung aus dem Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts seien, wie die Beschwerdeführerin\nselbst ausführe, Gebäudegrundflächen nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen zu\nschätzen; diese seien in der Schätzung des Ertragswerts des Gebäudes enthalten (Kapitel 3.1 der VBB-Anleitung). Weiter sei das nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnhaus\nauch bei einer landwirtschaftlichen Schätzung nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Es sei also nicht so, dass eine Gebäudegrundfläche nicht einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeschieden werden könnte. Vielmehr teile die Gebäudegrundfläche das Schicksal des\ndaraufstehenden Gebäudes. Auch wenn die VBB-Anleitung für die Schätzung des\nMarktwerts der Gebäudegrundfläche keine Ertragswertansätze enthalte, sei für die Berechnung der Mehrwertabgabe eben genau dieser Wert zu schätzen. Es liege zudem\nauf der Hand, dass selbst für einen Landwirt ein Stück Land in der Landwirtschaftszone, auf welchem bereits ein Haus stehe, einen deutlich höheren (Ertrags-)Wert aufweise als ein Stück Wiesland. Somit könne für die Schätzung eines bebauten Landwirtschaftslandes nicht einfach der Ertragswert und der daraus abgeleitete Höchstpreis für\nBoden bzw. Wiesland eingesetzt werden. Vielmehr sei eine Methode zu bestimmen,\nmit welcher der Marktwert einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäudegrundfläche\nin der Landwirtschaftszone aus der Schätzung des Gebäudes ausgeschieden bzw.\nsonst wie geschätzt werden könne. Mit anderen Worten sei der Umstand, dass auf einem Stück Landwirtschaftsland bereits ein Gebäude stehe, genau der Grund, weshalb\ndieses bei Abparzellierung und Entlassung aus dem BGBB einen Mehrwert erfahre.\n\n"}