{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n3.5.1. In seiner Botschaft zur 8. AHV-Revision vom 11. Oktober 1971 plädierte der Bundesrat\nfür eine Angleichung der Leistungen für Frühinvalide einerseits und Geburts- und Kindheitsinvalide andererseits, indem er zunächst ausführte, dass Frühinvalide, die vor Eintritt der Invalidität während wenigstens eines Jahres Beiträge an die Versicherung geleistet hätten, schon erheblich besser gestellt seien als die Geburts- und Kindheitsinvaliden, welche die ausserordentliche Invalidenrente im Betrage des Minimums der ordentlichen Vollrente erhalten würden. Mit der Gewährung eines Zuschlags von 25 Prozent zur ausserordentlichen Invalidenrente der Geburts- und Kindheitsinvaliden würde\neine bessere Angleichung der Leistungen für diese Kategorien am besten erreicht. Dieser Zuschlag sichere ferner den Versicherten, die im Alter von 18-21 Jahre invalid werden, bevor sie noch während eines vollen Jahres im Erwerbslesen gestanden sind und\nentsprechende Beiträge geleistet haben (und dadurch die damalige Mindestbeitragszeit von einem Jahr für die Erlangung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente erfüllt\nhaben), die gleichermassen erhöhten ausserordentlichen Renten. In vergleichbarer\nLage mit diesen Versicherten würden sich nun aber auch solche befinden, die in jungen Jahren vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung invalid werden. Damit\ndiese Frühinvaliden - sei es als gelegentlich Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige\n- verhältnismässig nur geringe Beiträge geleistet haben, nicht benachteiligt würden, sei\nfür sie eine Mindestgarantie vorgesehen. Sie sollten mindestens gleich hohe Renten\nwie die Geburts- und Kindheitsinvaliden erhalten (BBl 1972 II 1057 ff., 1099 f., 1138 f.).\n\nIn der Folge wurde für die Frühinvaliden eine Minimalrente von 125 Prozent und für die\nGeburts- und Kindheitsinvaliden eine ausserordentliche Rente von 133 1/3 Prozent der\nMinimalrente eingeführt (Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über die 8. AHV-Revision,\nAS 1972 2483 ff.). Im Zuge der 9. AHV-Revision wurde diese Ungleichbehandlung zwischen Früh- und Geburts-/Kindheitsinvaliden beseitigt (vgl. Botschaft über die 9. AHV-\nRevision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 1\nff., 72; AS 1978 391 ff.).\n\n3.5.2. Die Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 40 Abs. 3 IVG erhellt ohne\nWeiteres die Absicht des Gesetzgebers, allen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Rente in Höhe von mindestens\n133 1/3 Prozent der Minimalrente zu gewähren, sei es im Rahmen einer ordentlichen\noder einer ausserordentlichen Rente. In der Tat genügte vor Inkrafttreten der 5. IVG-\nRevision am 1. Januar 2008 ein volles Beitragsjahr vor Eintritt der Invalidität für den\nAnspruch auf eine Rente. Damit war zugleich sichergestellt, dass entweder gestützt auf\nArt. 37 Abs. 2 IVG oder Art. 40 Abs. 3 IVG bei Eintritt der Invalidität vor Absolvierung\ndes 25. Altersjahres Anspruch auf mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente bestand: Trat nämlich die Invalidität ab dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres ein, hatte die - im massgeblichen Zeitraum versicherte -\nPerson Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 aIVG, da sie\nspätestens ab dem 1. Januar desselben Jahres als Nichterwerbstätige beitragspflichtig\nwar und mindestens 11 Monate und 1 Tag Beitragszeit erfüllte. Trat die Invalidität vorher ein, hatte die versicherte Person, sofern sie nicht bereits als Erwerbstätige vor dem\n1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zusätzliche Beitragszeiten generiert hatte und gleichwohl die Bedingungen einer ordentlichen Rente\n\n124 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nerfüllte, nicht nur Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sondern erfüllte in jedem\nFall die altersmässige Bedingung gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG.\n\n3.5.3. Im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente von einem auf drei Jahre hat es der Gesetzgeber offensichtlich versäumt, die\nzeitliche Limite für die Zusprache einer ordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG ebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu\nmüsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres\nfolgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er neu eine sachlich ungerechtfertigte und vom Gesetzgeber klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden\nsind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und geboten ist (vgl. BGE 134 V 131 E. 7.; zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts\ndes Kantons Zürich IV.2010.00715 vom 28. Juni 2011 E. 3.3.).\n\n4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab September 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat.\n\nIV.\n\n(…)\n\n"}