{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n2.4. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger, die während der\ngleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während\ndrei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art.\n42 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die ausserordentlichen Renten entsprechen unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG). Personen, die vor dem 1. Dezember\ndes der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, haben aufgrund von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, welche 133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden ordentlichen Vollrente entspricht.\n\n2.5. Bei Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente gemäss Art. 29 IVG in der\nRegel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern\ndiese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen (Art. 28 Abs. 1\n\n122 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nlit. 1 a und Abs. 1bis IVG, Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.4. mit Hinweisen).\n\n3.\n3.1. Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr zurücklegen (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG).\nBei Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des\n20. Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Der im Jahr 2000 geborene\nBeschwerdeführer unterlag daher ab dem 1. Januar 2021 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Demnach hatte er beim von der Beschwerdegegnerin festgelegten Eintritt der Invalidität am 29. September 2022 lediglich ein volles Beitragsjahr erfüllt und\nkeinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.\n\n3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie arbeitsfähig gewesen. Weil er seine\nAusbildung habe abbrechen müssen und danach keine andere berufliche Tätigkeit\nhabe abschliessen können, gelte er als geburts- und frühinvalide versicherte Person\nund habe demnach Anspruch auf 133 1/3 Prozent des Mindestansatzes der zutreffenden ordentlichen Vollrente. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ab 30. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er macht damit sinngemäss geltend, die rentenspezifische Invalidität sei bereits vor dem 29. September 2022 eingetreten.\n\n3.3. Aus den in den Akten liegenden echtzeitlichen Arztberichten ergeben sich keine zwingenden Gründe, retrospektiv einen anderen Invaliditätseintritt als den 29. September\n2022 festzulegen. So wird beispielsweise im Bericht der Klinik Teufen vom 25. Oktober\n2019 festgehalten, es bestehe bei Austritt aus dem ambulanten integrativen Behandlungsprogramm vom 16. September 2019 bis 11. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit\nvon 100%. Es ist den Akten wohl zu entnehmen, dass es immer wieder zu Kopfschmerzepisoden gekommen ist, allerdings ist erst den Arztberichten ab September\n2021 zu entnehmen, dass es im September 2021 zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist, was zum Abbruch der Ausbildung geführt hat. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hat sich mithin erst im September 2021 auf die Ausbildungsfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht damit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nach Ablauf\ndes Wartejahres frühestens ab September 2022.\n\n3.4 Beim Eintritt des Versicherungsfalls für die Rente im September 2022 war der Beschwerdeführer bereits 22 Jahre alt, weshalb für ihn Art. 40 Abs. 3 IVG nach seinem\nWortlaut nicht anwendbar ist.\n\n3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen\nBestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne\nvon Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburtsoder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen\nDrittel erhöhte Minimalrente hat, sondern sich mit der Minimalrente begnügen müsste.\nEs stellt sich nun aber die Frage, ob das Eintreffen einer derartigen Konstellation überhaupt die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Bestimmungen gewesen\nsein kann. Zwar hat das Bundesgericht in einer ähnlichen Konstellation der versicherten Person nur die Minimalrente zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n\n123 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n9C_655/2015 vom 14. Dezember 2015, E.4.), allerdings setzte es sich nicht mit dieser\nFrage auseinander.\n\n"}