{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Das Vorbringen der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4, die Beklagte habe für\ndie Schadensregulierung am Augenschein der K. AG (L.) am 4. September 2019 auf\ndie Streitberufene verwiesen («das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der\nK. AG»), lässt nicht auf eine Stellvertretung der Streitberufenen für die Abgabe der Verjährungseinredeverzichte erkennen. Nur weil die Streitberufene zur Schadensregulierung befugt ist, ist sie nicht auch per se zur Abgabe von Verjährungseinredeverzichten\nfür die Versicherten ermächtigt. Auch dass im Schlichtungsverfahren die Streitberufene\nals Vertreterin der Beklagten aufgeführt wurde, vermag ebenfalls nicht darauf zu\nschliessen, dass die zuvor von der Streitberufenen zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 abgegebenen Verjährungseinredeverzichte stellvertretend für die Beklagte\nabgegeben worden sind. Ein Vertretungsverhältnis wird aus der Verzichtserklärung\nnicht deutlich. Klare Indizien für einen stillschweigenden Verzicht liegen nicht vor. Vor\ndem Hintergrund des Bundesgerichtsentscheids 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019\ndarf vorliegend umso mehr nicht auf eine Anscheinsvollmacht geschlossen werden, da\nnicht einmal im Namen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde.\nBei den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 handelt es sich, wie die Beklagte zu\nRecht ausführt, nicht um mit der Schadensabwicklung unerfahrene Personen. Sie\n\n119 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nhätten wissen müssen und haben am 8. Oktober 2019 gemäss E-Mail von L. jedenfalls\ngewusst, dass ein Verjährungseinredeverzicht explizit im Namen der Streitberufenen\nund der Beklagten notwendig ist. Als sie ab Oktober 2020 nur noch die Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen erhalten haben, haben sie sich offenbar damit begnügt. Aus welchen Gründen sie sich mit den Verjährungseinredeverzichten lediglich\nder Streitberufenen begnügt haben, ist dabei irrelevant.\n\n3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verjährungseinredeverzichtserklärungen\nder Streitberufenen ab 14. Oktober 2020 weder ausdrücklich noch stillschweigend im\nNamen der Beklagten abgegeben worden sind, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen\nsind. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.4.3 zutreffend ausführte, ist die Verjährung betreffend die Klägerin 2 am 10. Dezember 2022, betreffend die Klägerin 3 am 30. Mai\n2022 und betreffend den Kläger 4 am 3. September 2022 eingetreten. Bezüglich des\nZeitpunkts der Einleitung des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Umstand, dass auf\nder Klagebewilligung ein falsches Einleitungsdatum festgehalten worden sein könnte\n(27. Dezember 2022 statt 23. Dezember 2022), wie dies die Klägerinnen 2 und 3 sowie\nder Kläger 4 geltend machen, nichts an der bereits eingetretenen Verjährung vor der\nEinleitung des Schlichtungsverfahrens ändert. Die geltend gemachten Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Stellung des Schlichtungsbegehrens bereits verjährt. Die Berufung ist folglich abzuweisen.\n\nDa es bereits an der Voraussetzung des Handelns in fremdem Namen für die Vertretungswirkung fehlt, kann offen bleiben, ob in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Streitberufenen eine Bevollmächtigung des Versicherers, im Namen der Versicherten zu handeln, vorgesehen war. Die von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger\n4 vorsorglich gestellten Beweisofferten sind aus dem gleichen Grund abzuweisen. Auch\ndie weiter von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorgebrachten Argumente\nbezüglich einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, der Vertrauenshaftung und der Genehmigungshandlungen müssen damit nicht geprüft werden. Entgegen der Vorbringen\nder Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 bleibt für eine abweichende Auslegung der\nVerjährungseinredeverzichte gemäss Art. 18 OR aufgrund deren klaren Wortlauts ebenfalls kein Raum.\n\n(…)\nKantonsgericht Appenzell I.Rh. Entscheid KE 5-2025\nvom 17. September 2025\n\n120 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n14. IVG-Beschwerde\n\n"}