{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 festgehalten, dass ein zunächst im Namen des Versicherers und im Namen der Versicherten\nabgegebener Verjährungseinredeverzicht nicht als Verzicht der Versicherten anerkannt\nwerden könne, da der Versicherer dem Anwalt der Geschädigten schrieb, dass er -\nfalls er auch eine Verzichtserklärung der Versicherten wolle - sich direkt an diese wenden solle. Die Geschädigte könne sich daher nicht mehr gutgläubig auf eine Anscheinsvollmacht des Versicherers berufen (vgl. dazu Furrer, HAVE REAS, 2/2019, S.\n156 f.; Stohwasser, ius.focus, April 2019 Heft 4, S. 7). Da der Versicherer in eigenem\nNamen den Verzicht auf die Verjährung erneuert habe, könne der Verzicht des Versicherers nicht als Verzicht seiner Versicherten anerkannt werden (vgl. Wildhaber/Dede,\na.a.O., Art. 141 N 76).\n\nDie Einführung des Art. 141 Abs. 4 OR per 1. Januar 2020, wonach der Verzicht durch\nden Schuldner dem Versicherer entgegengehalten werden kann und umgekehrt, sofern\nein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht, trägt der Tatsache\nRechnung, dass der Haftpflichtige und der Versicherer eng miteinander verbunden\nsind, und entlastet den Gläubiger zu Lasten der Solidarschuldner vom separaten Einholen von Verzichtserklärungen (vgl. Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 141 N 74). Mit\n\n118 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nanderen Worten bestand vor Einführung dieser Bestimmung sogar bei einem direkten\nForderungsrecht die Pflicht, bei allen Solidarschuldnern eine separate Verzichtserklärung einzuholen.\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen 2 und 3 sowie\nder Kläger 4 im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, dass sie gegenüber der Streitberufenen ein direktes Forderungsrecht gemäss Art. 60 Abs. 1bis VVG\nhätten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen\nwerden (E. 2.4.2; vgl. auch BGE 151 III 35 E. 2.4.8).\n\n3.3. L. von der K. AG schrieb in der E-Mail an die Streitberufene vom 8. Oktober folgendes:\n«Der erwähnte Regressfall ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Wir bitten Sie daher\nzu bestätigen, dass Sie - auch im Namen Ihrer Versicherten - gegenüber der Versicherung E. sowie gegenüber dem Gesundheitsdepartement des Kantons Y. als Vertreterin\ndes Kantons bis zum 01.01.2022 auf die Einrede der Verjährung verzichten […].» L.\nforderte den Verjährungseinredeverzicht mit beinahe identischer E-Mail auch für die\nKlägerin 3 ein. In der Folge stellte die Streitberufene am 9. Oktober 2019 je einen Verjährungseinredeverzicht mit folgendem Wortlaut aus: «Die Versicherung G verzichtet\naus dem rubrizierten Schadenfall gegenüber allfälligen Regressansprüchen der […] im\neigenem wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin auf die Einrede der Verjährung bis zum 1. Januar 2021» […]. Am 14. Oktober 2020 ergingen zwei weitere Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen, diesmal mit folgendem Wortlaut: «Die\nVersicherung G. verzichtet bis zum 1. Januar 2022 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten ist» […]. Mit gleichem Wortlaut wurde mit Schreiben\nder Streitberufenen vom 11. Oktober 2021 und 14. resp. 16. September 2021 auf die\nEinrede der Verjährung bis 1. Januar 2023.\n\n3.4. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Verjährungseinredeverzichte ab dem 14.\nOktober 2020 unbestritten nicht mehr ausdrücklich im Namen der Beklagten abgegeben worden sind. Die Streitberufene hat zwar am 9. Oktober 2019 auch im Namen der\nBeklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Tatsache allein lässt nicht\ndarauf schliessen, dass die mit Verweis auf die gleiche Schadennummer in der Folge\nabgegebenen Verjährungseinredeverzichte ebenfalls im Namen der Beklagten abgegeben worden sind. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 hat L. richtigerweise denn auch explizit den Verjährungseinredeverzicht der Streitberufenen auch im Namen der Beklagten verlangt. Mithin war es den Klägerinnen 2 und 3 und dem Kläger 4 damals bewusst, dass auch von der Beklagten eine Verzichtserklärung einzuholen ist.\n\n"}