{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsantwort zwei neue Argumente zum Sachverhalt\nvor. So einerseits, die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der\nKlagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei. Andererseits, es sei anzunehmen, dass die Klägerschaft fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der\nVerjährungseinredeverzicht aufgrund des zu Unrecht unterstellten direkten Forderungsrechts gegenüber der Streitberufenen auch der Beklagten entgegengehalten werden könne und sie daher ab dem 14. Oktober 2020 bewusst in Kauf genommen habe,\ndass nur die Streitberufene auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Diese Argumente sind neue Tatsachenbehauptungen und somit als unechte Noven zu qualifizieren. Die Beklagte hätte diese Argumente ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen\nVerfahren geltend machen können, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind. Allerdings würde sich am nachfolgenden Entscheid nichts ändern, selbst\nwenn die Behauptungen berücksichtigt würden.\n\n3. Strittig ist, ob die aus dem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 im Zeitpunkt der Einleitung des\nSchlichtungsverfahrens bereits verjährt waren.\n\n3.1. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren\nvon dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und\nvon der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn\nJahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder\naufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR, in Kraft seit 1. Januar 2020). Gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT\nZGB gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Art. 60 Abs. 1 aOR sah eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vor.\nDer prozessgegenständliche Unfall vom 1. Januar 2019 ereignete sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen über die zivilrechtliche Verjährung per 1. Januar\n2020. Die Verjährung war am 1. Januar 2020 noch nicht eingetreten, da der Schaden\n\n117 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nund die Ersatzpflichtigen erst im Verlauf des Jahres 2019 bekannt wurden. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung 2.4.3 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Es gilt deshalb das neue Recht mit einer relativen Verjährungsfrist von\ndrei Jahren, was im Übrigen auch nicht bestritten wird.\n\n3.2. Der Verjährungsverzicht besteht im Versprechen des Schuldners gegenüber dem\nGläubiger, sich bezüglich einer bestimmten Schuld nicht auf die Verjährung zu berufen.\nEr kann entweder als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder als Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint sein, wobei der Einredeverzicht den Eintritt der\nVerjährung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gegensatz zur Fristverlängerung nicht hindert (vgl. Däppen, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 141 N 1a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich\nbeider Verzichtsarten hinsichtlich ihrer Wirkungen von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. BGE 99 II 185 E. 3a, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts\n4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.4.2). Die Kläger als Gläubiger tragen die Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungsverzichts (Art. 8 ZGB). Erklärt ein Stellvertreter\nden Verzicht und bestreitet der Schuldner das Stellvertretungsverhältnis, obliegt dem\nGläubiger die Beweislast dafür, dass der Vertreter im Namen des Schuldners gehandelt hat und dass die Ermächtigung vorlag (vgl. Märki, Der Verjährungseinredeverzicht,\nDiss. 2023, N 542).\n\nIn der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im\nNamen der versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt und diesen auf den Deckungsumfang der Police beschränkt (vgl. Märki,\na.a.O., N 592). Die Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der\nVertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Damit die vom Vertreter vorgenommene\nHandlung den Vertretenen bindet, muss der Vertreter folglich im Namen des anderen\nhandeln und ermächtigt sein (vgl. Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7.\nAuflage, 2020, Art. 32 N 12). Wird die Verzichtserklärung durch einen Vertreter abgegeben, muss das Vertretungsverhältnis angegeben bzw. aus der Verzichtserklärung\nhinreichend deutlich werden (vgl. BGE 112 II 330 E. 1a; Märki, a.a.O., N 493). Ein stillschweigender Verzicht ist nur bei Vorliegen klarer Indizien oder einem eindeutigen Willen des Schuldners anzunehmen (vgl. Däppen, a.a.O., Art. 141 N 5; Wildhaber/Dede,\nBerner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Verjährung Art.\n127-142 OR, 2021, Art. 141 N 55).\n\n"}