{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n1.3. Die Beklagte erwidert, dass die vorliegend interessierenden Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 eindeutig nur im Namen der Streitberufenen und\nnicht im Namen der Beklagten abgegeben worden seien. Es sei somit nicht entscheidend, ob die Streitberufene einen gültigen Verjährungseinredeverzicht für die Beklagte\nhätte abgeben können, weil sie einen solchen tatsächlich gar nicht abgegeben habe.\nDie Beklagte halte dennoch daran fest, dass sie die Streitberufene nicht zur Abgabe\nder vorliegend umstrittenen Verjährungseinredeverzichtserklärungen bevollmächtigt\nhabe. Die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung sodann\nnicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der Klagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei. Dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von der Streitberufenen vertreten worden sei, sei auch der Klägerschaft\nklar gewesen – auf dem Titelblatt der Klageschrift vor Vorinstanz sei keine Vertretung\nder Beklagten vermerkt gewesen. Dass die Beklagte die von der Streitberufenen abgegebenen Verjährungseinredeverzichte genehmigt haben soll, sei ebenfalls von vornherein unerheblich, da sie die Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021\neindeutig nicht im Namen der Beklagten abgegeben habe. Die von der Klägerschaft\nbehaupteten Genehmigungshandlungen der Beklagten würden nicht die Verjährungseinredeverzichte betreffen, sondern höchstens die Schadenregulierungskompetenz der\nStreitberufenen im Allgemeinen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt persönlich einen Verjährungseinrederverzicht abgegeben. Diese Verzichte vom 9. und 11. Oktober\n2021 seien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie von der Klägerschaft\nverstanden werden durften und mussten. Es sei zu wiederholen, dass die Klägerinnen\n2 und 3 und der Kläger 4 kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Streitberufenen\nhätten, weshalb von vornherein klar gewesen sei, dass nur die Beklagte einen gültigen\nVerjährungseinredeverzicht habe abgeben können. Die Kläger hätten am 8. Oktober\n2019 eine Verzichtserklärung durch die Streitberufene explizit auch im Namen der Beklagten verlangt. Weil die Streitberufene der Forderung nach einem Verjährungseinredeverzicht regelmässig ohne nähere Prüfung nachkommen dürfte, sei nicht verwunderlich, dass die Verjährungseinredeverzichte zunächst zu Unrecht genauso abgegeben\nworden seien, wie dies die Klägerschaft verlangt habe.\n\nBereits in den Verzichtserklärungen vom 14. Oktober 2020 habe die Streitberufene für\nsich selbst, nicht aber für die Beklagte den Verzicht auf die Erhebung der Verjährung\nbis zum 1. Januar 2022 erklärt. Die Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 seien eindeutig ebenfalls ausschliesslich im Namen der Streitberufenen abgegeben worden. Sämtliche Verzichtserklärungen seien explizit unter dem Vorbehalt\nabgegeben worden, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Die Klägerschaft\nsei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Verjährungseinredeverzicht aufgrund des zu Unrecht unterstellten direkten Forderungsrechts gegenüber der Streitberufenen auch der Beklagten entgegengehalten werden könne. Es sei daher anzunehmen, dass die Klägerschaft ab dem 14. Oktober 2020 bewusst in Kauf genommen\n\n116 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nhabe, dass nur die Streitberufene auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Die\nRechtsunkenntnis der Klägerschaft stelle jedoch keinen Grund dar, die Verzichtserklärungen abweichend vom klaren Wortlaut so auszulegen, dass die Streitberufene, ohne\nhierzu befugt zu sein, im Namen der Beklagten bis zum 1. Januar 2023 auf die Verjährungseinrede verzichtet habe.\n\n2.\n2.1. Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern,\ndas heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO); danach\nist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO\nmöglich. Dies bedeutet, dass nach der Duplik der sogenannte Aktenschluss eintritt. Im\nBerufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen\nvon Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf Noven\nberuft, deren Zulässigkeit darzutun hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013\nvom 24. September 2013 E. 3.5.1). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht\nwerden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (Art. 229 Abs. 2 lit. a ZPO). Unechte Noven sind dagegen neue Tatsachen\nund Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten\nInstruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher\nvorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1).\n\n"}