{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nDie Verjährungseinredeverzichte seien als empfangsbedürftige Willenserklärung im\nRahmen der von Art. 18 OR entwickelten Auslegungsmethoden auszulegen. Lasse\nsich der tatsächliche Wille nicht bestimmen, komme das Vertrauensprinzip zum Tragen, d.h. es sei zu fragen, wie diese Erklärungen von den Berufungsklägern in guten\nTreuen verstanden werden durften und mussten. Es müsse dabei dem Verständnis\ndes Empfängers Rechnung getragen werden. In den beiden ursprünglichen Verjährungseinredeverzichten vom 9. Oktober 2019 erkläre die Streitberufene, «im eigenen\nNamen wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin» auf die Verjährungseinrede zu verzichten. In den Verlängerungserklärungen vom 14. Oktober 2020, 14. September 2021 bzw. 16. September 2021 und 11. Oktober 2021 erkläre die Streitberufene unter Bezugnahme auf die Schadennummer einzig, «bis zum 1. Januar 2022»\nbzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die eigene Wortwahl der Streitberufenen in den Verlängerungserklärungen sei somit nicht\nso, dass sie im Gegensatz zu den beiden Ursprungserklärungen nur noch «in eigenem\nNamen» auf die Verjährungseinrede verzichte und die Beklagte ausklammere. Sie erkläre einzig, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf sich selbst oder die Beklagte «bis\nzum 1. Januar 2022» bzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Verjährungseinrede zu\nverzichten. Die Streitberufene habe gemäss Wortlaut klar die ursprünglichen Verjährungseinreden für sich und die Beklagte verlängern wollen. Sodann würde eine Verjährungseinredeverzichtsverlängerung ausschliesslich für die Streitberufene bis zum 1.\nJanuar 2023 keinen Sinn ergeben. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 könnten bei der Streitberufenen keine Leistungen beanspruchen, wenn die Beklagte zufolge\nVerjährung gar nicht mehr hafte. Naturgemäss solle die Streitberufene als Haftpflichtversicherung nur Schäden decken, für welche die Beklagte auch hafte. Die Streitberufene komme erst zum Zug, wenn eine Haftung bereits zu bejahen sei. Wenn die Streitberufene nur für sich selbst, nicht aber für die Beklagte einen Verjährungseinredeverzicht abgäbe, würde sie weder im Interesse der Beklagten noch in ihrem eigenen Interesse handeln. Im Übrigen spreche auch das Verhalten der Klägerinnen 2 und 3 sowie\ndes Klägers 4 klar dafür, wie sie die Verjährungseinredeverzichte verstanden hätten:\nKurz vor dem 1. Januar 2023 und damit dem Ablauf der Verjährungseinredeverzichte\nhätten sie durch Klageerhebung die Verjährung i.S.v. Art. 135 OR unterbrochen. Aus\ndem Wortlaut der Verjährungseinredeverzichte und den Umständen gehe der tatsächliche Wille klar hervor. Die Tatsache, dass die Verzichtserklärungen ab 14. Oktober\n\n115 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n2020 nicht im Namen der Beklagten erfolgt seien, sei nach dem Ausgeführten unerheblich. Eventualiter ergebe sich dieses Auslegungsergebnis aus dem Vertrauensprinzip.\nDie Kläger hätten davon ausgehen dürfen, dass die Streitberufene mit ihren Erklärungen sowohl für sich als auch die Beklagte auf die Verjährungseinrede bis 1. Januar\n2023 verzichtet habe. Dass sich die Streitberufene nicht ausdrücklich im Namen der\nBeklagten geäussert habe, spiele zudem aufgrund von Art. 32 Abs. 2 OR keine Rolle.\nDie Streitberufene sei Stellvertreterin der Beklagten im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019. Zudem habe die Beklagte die entsprechenden Handlungen der Streitberufenen genehmigt. Mit der Klageerhebung am\n23. Dezember 2022 hätten die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 die Verjährung\nihrer Ansprüche rechtzeitig unterbrochen. Es sei analog der Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen, dass die Beklagte auch gegenüber den Klägerinnen 2\nund 3 sowie dem Kläger 4 im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019 hafte.\n\n"}