{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n1.\n1.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin 1 aufgrund eines Werkmangels im Grundsatz für den Unfall vom\n1. Januar 2019. Die Verjährung gegenüber der Klägerin 1 sei durch das Einreichen des\nBetreibungsbegehrens der Klägerin 1 am 27. Dezember 2021 unterbrochen worden.\nBetreffend die Klägerinnen 2 und 3 sowie den Kläger 4 führte die Vorinstanz demgegenüber aus, ihre geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfallereignis seien verjährt.\nDas Unfallereignis habe am 1. Januar 2019 vor der Revision von Art. 60 VVG stattgefunden. Art. 60 Abs. 1bis VVG sei folglich nicht auf das vorliegende Unfallereignis anwendbar. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 hätten infolgedessen keinen direkten Forderungsanspruch gegenüber der Streitberufenen. Die Beklagte habe nach\ndem ersten Verjährungseinredeverzicht vom 9. Oktober 2019 keine weiteren Verjährungseinredeverzichte gegenüber den Klägerinnen 1 bis 3 und dem Kläger 4 abgegeben. Die Verjährungseinredeverzichtserklärungen ab dem 14. Oktober 2020 seien nur\nnoch im Namen der Streitberufenen abgegeben worden. Die Differenzierung und zusätzliche Nennung der Beklagten als Versicherungsnehmerin, in deren Namen die Verzichtserklärungen abgegeben wurden, seien nur in den ersten zwei Erklärungen vom 9.\nOktober 2019 erfolgt. Selbst wenn die Streitberufene von der Beklagten zur Abgabe\nder Verzichtserklärungen bevollmächtigt gewesen wäre, seien diese nicht im Namen\nder Beklagten erfolgt. Allein aus der Tatsache, dass die Streitberufene in der Klagebewilligung vom 9. Februar 2023 als Vertreterin der Beklagten aufgeführt sei, könne nicht\nauf einen stillschweigenden Verjährungseinredeverzicht der Beklagten gegenüber den\nKlägerinnen geschlossen werden, zumal ein solcher nur bei klaren Indizien anzunehmen sei.\n\nDer Verjährungseinredeverzicht der Beklagten sei lediglich bis zum 1. Januar 2021\nausgesprochen worden. Die danach durch die Streitberufene ausgestellten Verjährungseinredeverzichte bis zum 1. Januar 2023 entfalteten gegenüber der Beklagten\nkeine Wirkung. Die Einreichung des Schlichtungsbegehrens durch die Kläger am 27.\nDezember 2022 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Unter Berücksichtigung\nder neuen Verjährungsfrist von drei Jahren sei die Verjährung betreffend die Klägerin 2\nam 10. Dezember 2022, betreffend die Klägerin 3 am 30. Mai 2022 und betreffend den\nKläger 4 am 3. September 2022 eingetreten.\n\n1.2. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 machen mit der Berufung geltend, die Beklagte habe der Streitberufenen als ihre Haftpflichtversicherung eine Generalvollmacht\nzur Schadensregulierung erteilt und die Beklagte habe von den Verjährungseinredeverzichten der Streitberufenen bis zum 1. Januar 2023 Kenntnis gehabt. Rein vorsorglich\nwerde die Beweisofferte, dass die Police und die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung der Beklagten bei der Streitberufenen im Unfallszeitpunkt und heute bei der Beklagten und/oder Nebenintervenientin zu edieren seien,\nhiermit wiederholt. Zudem stehe fest, dass die Streitberufene am 9. Oktober 2019 das\nVertretungsverhältnis kundgegeben habe (« […] in eigenem wie auch im Namen\n\n114 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nunserer Versicherungsnehmerin […]»), sowie dass die Beklagte für die Schadensregulierung am Augenschein der K. AG (L.) am 4. September 2019 auf die Streitberufene\nverwiesen («das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der K. AG») und im\nSchlichtungsverfahren die Streitberufene als ihre Vertreterin bezeichnet habe. Die K.\nAG vertrete die Kläger in ihren Regressfällen vorprozessual. Rein vorsorglich werde\ndie Beweisofferte, dass L. als Zeuge, eventualiter als Partei zu diesem Vorbringen einzuvernehmen sei, wiederholt.\n\nDaraus ergebe sich, dass die Streitberufene zur Regulierung des Unfallereignisses\nvom 1. Januar 2019 der Beklagten i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR befugt sei. Eventualiter bestünde trotzdem Vertretungswirkung, weil der Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3\nOR greife. Unabhängig davon habe die Beklagte die Handlungen der Streitberufenen\nausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigt (Art. 38 OR). Die Beklagte sei\nsomit an sämtliche Handlungen der Streitberufenen im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019, namentlich an die Verjährungseinredeverzichte bis 1. Januar 2023, gebunden. Entgegen der Vorinstanz habe die Streitberufene mit den Erklärungen vom 9. Oktober 2019, 14. Oktober 2020, 14. September\n2021 bzw. 16. September 2021 und 11. Oktober 2021 nicht nur für sich, sondern auch\nfür die Beklagte gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 bis zum 1.\nJanuar 2023 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Infolgedessen seien ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht verjährt.\n\n"}