{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n4. Im Nachgang zum Augenschein und erfolgloser Einigungsverhandlung vom 15. November 2023 wurde das Verfahren auf die Frage der Haftbarkeit der Beklagten beschränkt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 28. August 2024 mit Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen erliess das Bezirksgerichtspräsidium am 15. November 2024 (…) folgenden Zwischen- und Teilentscheid:\n\n«1. Die Klagen der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4 werden infolge Verjährung\nabgewiesen.\n2. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin 1 im Grundsatz für den Unfall vom\n1. Januar 2019.\n3. Die Prozesskosten in Bezug auf die Klägerin 1 werden im Endentscheid verlegt.\n4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Klägerinnen 2 bis 3 und dem Kläger 4 auferlegt, der Klägerin 2 im Umfang von CHF 400.00, der Klägerin 3 im Umfang von CHF 800.00 und dem Kläger 4 im Umfang von CHF 800.00. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4\nverrechnet.\nDer jeweilige Überschuss aus dem Kostenvorschuss von je CHF 700.00 wird zurückerstattet.\n5. Die Klägerinnen 2 bis 3 und der Kläger 4 werden verpflichtet, die Beklagte mit\nCHF 9'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Anteil der Klägerin 2 beträgt\nCHF 1'800.00, derjenige der Klägerin 3 und des Klägers 4 je CHF 3'600.00.»\n\n112 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n5. Am 10. Januar 2025 erhob der Rechtsvertreter der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh., und stellte das Rechtsbegehren, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Zwischen- und Teilentscheids des Bezirksgerichts Appenzell\nI.Rh. vom 15. November 2024 seien aufzuheben, die Beklagte hafte gegenüber den\nKlägerinnen und dem Kläger im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh.\nvom 15. November 2024 in Bezug auf die Klägerinnen und den Kläger seien im Endentscheid zu verlegen und die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens\nseien der Beklagten aufzuerlegen.\n\n6. Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 18. Februar 2025 die Berufungsantwort\nein und beantragte die Abweisung der Berufung.\n\n7. Die Versicherung G. (folgend: Streitberufene) liess sich nicht vernehmen.\n\n(…)\n\nII.\n\n(…)\n\n2.\n2.1. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche\nEndentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen\nanfechtbar. Art. 308 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt.\n\n2.2. Vorliegend werden die Streitwerte der Klägerinnen 2 und 3 sowie der Klägers 4 als einfache Streitgenossen zusammengerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2). Der Streitwert der Klage der Klägerin 2\nbeträgt CHF 7’019.70, jener der Klägerin 3 CHF 16'598.00 und jener des Klägers 4\nCHF 17'263.50, zusammen also CHF 40'871.20. Die Streitwerthöhe von über\nCHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist damit erfüllt und somit das Berufungsverfahren durchzuführen.\n\n3.\n3.1. Der Kantonsgerichtspräsident ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet erstinstanzlich im vereinfachten Verfahren (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert\nvon CHF 30’0000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt\ndie Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten (Art. 93 Abs. 2\nZPO).\n\n3.2. Auch bei einem zusammengerechneten Streitwert von CHF 40'871.00 bleibt damit das\nvereinfachte Verfahren anwendbar. Der Kantonsgerichtspräsident ist folglich als\nRechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sachlich zuständig.\n\n113 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n4. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen, unter anderem die rechtzeitige\nLeistung des Kostenvorschusses von CHF 2‘400.00, erfüllt sind, ist auf die Berufung\neinzutreten.\n\n5. Festzuhalten bleibt, dass die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids der Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 nicht angefochten wurden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen sind.\n\nIII.\n\n"}