{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n8.3. Auch bezüglich Fluchtgefahr ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli 2025 zu verweisen. Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation\ndes Beschwerdeführers in der Schweiz, der deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht\nein ausgeprägter Auslandbezug. Mit dem eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer und seine Einzelfirma fehlt eine berufliche Bindung zur Schweiz gänzlich - dies\nzusätzlich zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen. Trotz des gestellten\nAsylgesuchs ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen.\n\n9.\n9.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212\nAbs. 2 Bst. c StPO).\n\nGemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft\ngehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.\nEine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses\nGrundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).\nBei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der\nuntersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl.\nBGE 143 IV 168 E. 5.1).\n\nDie Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase\ndes Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit\neiner allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl.\nFREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7).\n\n9.2. Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Bei\nder Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende\nFreiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu\nberücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1). Aktuell muss entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er aufgrund der schweren Vorwürfe\nim Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Überhaft droht dem\nBeschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt - mit der in Frage stehenden Verlängerung\nvon zwei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 5 Monaten - nicht. Die Rüge, die\nFortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet.\n\n10. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden,\ndass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. Oktober\n2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n(…)\n\n110 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 12-\n2025 vom 30. September 2025\n\nDie gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid\n7B_1073/2025 vom 7. November 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.\n\n111 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n13. Forderung / Haftbarkeit der Beklagten\n\nIn der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen\nder versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt.\nDie Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er\nbevollmächtigt ist. Vorliegend wurden Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen weder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen sind. Die aus einem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche waren im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens\nsomit bereits verjährt.\n\nErwägungen:\nI.\n\n1. A. und B. erlitten am 1. Januar 2019 vor dem Restaurant von C. (folgend: Beklagte) in\nX. einen Unfall, indem sie im Dunkeln eine an die Strasse grenzende, ungesicherte\nTreppe hinunterstürzten. Die Versicherung E. (folgend: Klägerin 2) als Krankenversicherung von A. und die Versicherung F. (folgend: Klägerin 3) als Krankenversicherung\nvon B. sowie der Kanton Y. (folgend: Kläger 4) als Kostenanteilsträger für stationäre\nLeistungen waren für die verursachten Unfallkosten leistungspflichtig.\n\n2. Mit Klage vom 25. Mai 2023 machten A. (Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren), die\nKlägerin 2, die Klägerin 3 und der Kläger 4 ihre Regressansprüche gegenüber der Beklagten beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gemeinsam geltend.\n\n3. Mit Schreiben vom 26. September 2023 verkündete die Beklagte ihrer Haftpflichtversicherin, der Versicherung G., den Streit. Die Versicherung G. intervenierte in der Folge\ngemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO zugunsten der Beklagten.\n\n"}