{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Es ist richtig, dass die Ausführungen der Privatklägerin in den verschiedenen Einvernahmen nicht immer übereinstimmen. Allerdings führt dies nicht zu einer Relativierung\ndes dringenden Tatverdachts. Die Privatklägerin führte konstant aus, sie habe nicht im\ngleichen Zimmer mit dem Beschwerdeführer schlafen wollen und er habe zunächst Annäherungsversuche gestartet, die sie nicht gewollt habe. In der Folge sei es dann zu\nOral- und Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt,\ndass es zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen ist. Entgegen der Aussage des\nBeschwerdeführers hat die Privatklägerin in jeder Einvernahme ausgeführt, sie habe\ndem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm\nwolle. Dass die Privatklägerin den Zeitpunkt der sexuellen Handlungen vom Dienstagabend, 13. Mai 2025, auf vor 19.00 Uhr festlegte, ist sodann nicht zu beanstanden – es\nhandelte sich nur um eine ungefähre Zeitangabe. Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert hat, liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Insbesondere die eigentliche Aussagewürdigung ist\nnicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den\numstrittenen Aussagen keine offensichtlichen Zweifel anzubringen sind (vgl. dazu Urteil\ndes Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.4). Insofern bedarf es\nvorliegend auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen.\nAuch dass möglicherweise keine Traumatisierung der Privatklägerin erfolgt ist, vermag\n\n108 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nnichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Vielmehr kann gestützt auf die Aussagen\nder Privatklägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,\ndass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin\nvorgenommen hat.\n\n7.5. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liegt auch der dringende (An-\nfangs-)Tatverdacht betreffend (versuchtem) Menschenhandel i.S.v. Art. 182 StGB vor.\nStrafbar nach Art. 182 StGB macht sich, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer\nmit einem Menschen Handel betreibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Als objektives\nTatbestandsmerkmal ist erforderlich, dass das Opfer ausgebeutet wird. Bei der Ausbeutung befindet sich das Opfer in einer Zwangslage hinsichtlich seiner Selbstbestimmungsfreiheit. Diese nutzt der Täter zu seinem oder auch zum Vorteil eines Dritten aus\n(vgl. Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, DELNON/RÜDY, Art. 182 N 24 f.).\nAuch Einmaltäter werden von dieser Strafnorm umfasst (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art.\n182 N 12).\n\nDie Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Privatklägerin\ndiverse weitere Frauen im Alter von meist 20 bis 25 Jahren angeworben hat, um in der\nSchweiz für ihn zu arbeiten. Zumindest mit der Privatklägerin ist es nach der Einreise\nmutmasslich auch zu gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen gekommen.\nDem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Privatklägerin von ihm abhängig war. Auch wenn die Privatklägerin tatsächlich ein weiteres Arbeitsangebot in Holland gehabt haben sollte, ändert dies nichts an ihrer mutmasslichen Zwangslage. Sie\ngab an, mit 50 Euro in die Schweiz eingereist zu sein und konnte damit nicht frei ihren\nAufenthaltsort ändern. Es liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, dass der\nBeschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Es ist davon auszugehen, dass sich der dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel aus den zusätzlich auszuwertenden Daten und möglichen Einvernahmen in den nächsten Wochen\nentweder weiter erhärtet oder aber entkräftet.\n\n8.\n8.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen\nHaftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO\nvoraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.\n\n8.2. Der Beschwerdeführer führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, die ihm eine Flucht\nins Ausland ermöglichen könnten. Hinzu komme, dass er am 29. August 2025 in der\nSchweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Eine Flucht ins Ausland würde zwangsläufig\nzum Verlust seines aktuellen Status im hängigen Asylverfahren führen, was nicht in\nseinem Interesse liege. Der Beschwerdeführer habe kein Motiv, sich ins Ausland abzusetzen, weil dort ein erhebliches Risiko bestünde, verhaftet und aufgrund des von Polen gestellten Auslieferungsersuchens dorthin überstellt zu werden. Im Gegensatz dazu\ngeniesse er in der Schweiz den Status eines Asylsuchenden. Nach seiner Haftentlassung werde sich der Beschwerdeführer - infolge der Kündigung seiner Wohnung - in\nein Bundesasylzentrum begeben müssen, was seine Erreichbarkeit sicherstelle.\n\n109 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}