{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nZum vorgeworfenen Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, eine existenzielle Zwangssituation habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie wolle mit dem verdienten Geld die Wohnung\nihrer Mutter renovieren. Damit schildere sie Zukunftspläne, nicht jedoch eine akute,\nausweglose Bedrängnis. Auch die von der Vorinstanz konstruierte 50-Euro-Notlage\nverfange nicht. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ihr Unterkunft und Lebensmittel zugesichert - ein Versprechen, welches er eingehalten habe.\nDass die Privatklägerin ihre letzten 50 Euro für Zigaretten verwendet habe, sei mit einer existenziellen Notlage unvereinbar. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie habe ursprünglich nach\nHolland gehen wollen, wo ihr eine Arbeitsstelle angeboten worden sei. Damit habe die\nPrivatklägerin über eine echte Wahlfreiheit verfügt. Eine Abhängigkeit scheide unter\ndiesen Umständen aus. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin - sie habe\nden Beschwerdeführer zum angeblichen Tatzeitpunkt erst zwei Tage gekannt - innert\ndieser kurzen Zeitspanne eine derart enge Bindung zu ihm entwickelt haben solle,\ndass von einer relevanten Abhängigkeit die Rede sein könnte. Eine Zwangslage setze\nvoraus, dass selbst ein besonnener Mensch in der konkreten Situation keine zumutbare Alternative gesehen hätte. Die sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Die Privatklägerin habe die Möglichkeit gehabt, nach Holland zu gehen und dort eine Arbeit aufzunehmen. Auch der gelebte Alltag spreche gegen das Vorliegen einer Zwangsatmosphäre: Die Privatklägerin habe erklärt, der Beschwerdeführer sei sehr nett gewesen. Selbst unterstellt, es hätte eine Notlage oder eine Abhängigkeit bestanden,\nmangle es an Täterkenntnis: Nach eigener Darstellung schildere die Privatklägerin belastende familiäre Umstände erst nach dem behaupteten Sexualkontakt beim gemeinsamen Alkoholkonsum am Dienstagabend. Die Kenntnis, die Privatklägerin habe Geld\nverdienen wollen, um die Wohnung ihrer Mutter zu renovieren, begründe keine Notlage. Es fehle somit sowohl am Motivationsnexus als auch am Vorsatz.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, betreffend die sexuellen Handlungen vom Montag, 12. Mai 2025, fehle es an einem klar\nerkennbaren Gegenwillen der Privatklägerin, da sie gesagt habe «Wenn es sein muss,\n\n107 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ndas nicht in meine Innere, sondern auf meinen Bauch». Der Beschwerdeführer habe\ndie Worte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr verstehen müssen. Es liege keine\nStringenz der Aussagen vor. Die Widersprüche seien fundamental und träfen den Kern\nder Aussagezuverlässigkeit. Die diametralen Angaben zur Bekleidung zerstörten die\nAussagekonsistenz an einem wichtigen Punkt. Auch die Frage nach der Häufigkeit des\nOralverkehrs sei unterschiedlich beantwortet worden. Dieser Widerspruch betreffe den\nKernvorwurf und erschüttere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich in substanzieller Weise. Auch bezüglich der sexuellen Handlungen vom Dienstag, 13. Mai 2025, schildere die Privatklägerin zwei einander ausschliessende Versionen des Tathergangs. Sodann sei ein klares und unbedingtes «Nein» zum Geschlechtsverkehr nicht protokolliert. Die Privatklägerin habe sodann behauptet, die sexuellen Handlungen an diesem Abend hätten vor 19:00 Uhr stattgefunden. Der Chatverlauf belege aber, dass sie sich um 18:49 Uhr im Büro befunden habe. Der Vorwurf\nnach Art. 189/190 StGB werde sodann durch die Aussage der Privatklägerin «wenn es\nschon sein muss, ob ich obendrauf sein darf», entkräftet. Indem die Privatklägerin eine\nsexuelle Position vorgeschlagen hätte, habe sie den Ablauf aktiv mitgestaltet. Dieses\nVerhalten signalisiere keine Ablehnung. Zudem fehle jeder objektivierbare Hinweis auf\neine Traumatisierung der Privatklägerin. Sie lasse sich nicht behandeln und ihr Verhalten spreche eindeutig gegen eine Traumatisierung. Sie zeige ein ausgeprägt konfrontatives Vorgehen, habe aktiv an der Einvernahme von C. teilgenommen, habe der\nStaatsanwaltschaft wiederholt Eingaben eingereicht und habe sogar beabsichtigt, ihre\ndamalige Rechtsvertreterin sowie Mitarbeiterinnen des Frauenhauses anzuzeigen.\nEine Posttraumatische Belastungsstörung manifestiere sich typischerweise erst mit einer Latenz von Wochen bis Monaten nach dem Ereignis. Die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, in denen sich die gravierenden Widersprüche gezeigt hätten, hätten jedoch innerhalb von nur zwei Wochen nach den behaupteten Taten stattgefunden. Die Berufung auf ein Trauma zur Erklärung dieser Widersprüche sei\ndaher nicht nachvollziehbar.\n\n"}