{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Betreffend den dringenden Tatverdacht der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1\nStGB) kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli\n2025 verwiesen werden. Es ist zu wiederholen, dass aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und 12.52 Uhr) an die\nKapo GR und an die Kapo TI deutlich wird, dass die Privatklägerin das Auto des Beschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die\nnächsten Polizeiposten anzufahren, nicht folgte. Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte. Der Beschwerdeführer hielt das\nAuto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen an, als die Polizei vor Ort\neintraf. Dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt resp. verstanden haben soll, dass\ndie Privatklägerin das Auto verlassen wollte resp. die Polizei ihn angehalten habe, den\nnächsten Polizeiposten anzufahren, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, wie lange die Freiheitsberaubung gedauert haben soll, da im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht «nur» eine Geldstrafe oder eine kurze\nFreiheitsstrafe droht (siehe sogleich). Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie vor ausreichend hoch.\n\n7.4. Betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte führt der Beschwerdeführer aus, die Aussagen der Privatklägerin zum behaupteten Samenerguss am Dienstag seien widersprüchlich. Es fehle das Realkennzeichnen der Konstanz im Kern, was die Aussagequalität der Privatklägerin mindere. Es bestünden auch Inkonsistenzen zum Ablauf der\nSituation. Der Widerspruch betreffe den emotional und zeitlich markanten Auftakt des\nGeschehens. In der polizeilichen Befragung habe die Privatklägerin für den Dienstag\neinen Geschlechtsverkehr verneint und ausschliesslich Oralverkehr geschildert. In der\nersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie einen vaginalen Geschlechtsverkehr ergänzt, in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie zwei\nvaginale Penetrationen und einen weiteren Versuch im Badezimmer geschildert. Diese\nEntwicklung sei atypisch und bleibe auch unter Berücksichtigung anfänglicher Zurückhaltung unerklärt. Sodann sei die Schilderung des behaupteten Oralkontakts vom Montag in der beschriebenen Körperlage nicht schlüssig. Es fehle an einer körperlich\n\n106 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nplausiblen und in sich stimmigen Schilderung. Das behauptete Geschehen sei in der\nbeschriebenen Lage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Positionen, zur Armfixierung sowie zum Eindringen seien in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein konsistentes, physisch nachvollziehbares\nKerngeschehen sei nicht geschildert worden. Auch das Verhalten der Privatklägerin in\nden Tagen nach den behaupteten Übergriffen bilde ein gewichtiges Gegenindiz gegen\ndie Belastungsaussage. Sie habe explizit bestätigt, die Wohnung des Beschwerdeführers jederzeit verlassen zu können, sei jedoch mehrere Tage in seiner Wohnung verblieben. Sie habe ihr Verbleiben nicht mit Angst, Zwang, Abhängigkeit oder fehlendem\nGeld begründet, sondern mit der Erwartung einer arbeitsvertraglichen Lösung. Wer\neine Vergewaltigung erlitten habe, suche nach allgemeiner Lebenserfahrung Distanz\nzum mutmasslichen Täter. Die Privatklägerin habe hingegen den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ihm verfolgt, obwohl sie eine konkrete Alternative in Holland gehabt\nhabe. Dieses Nachtatverhalten widerspreche der behaupteten Opfersituation und mache die Annahme, Schock oder Scham erklärten die inkonsistenten Aussagen, nicht\nüberzeugend. Die belastenden Aussagen seien in zentralen Punkten widersprüchlich\nund es bestünde keine verlässliche Grundlage für einschneidende Zwangsmassnahmen.\n\n"}