{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete am 10. September 2025 mit\ndem vorzeitigen Antritt des Strafvollzuges (vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, besteht\n– wie er zu Recht ausführt – jedoch auch nach Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n7. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens\noder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221\nAbs. 1 StPO).\n\n7.1. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, B. (folgend: Privatklägerin) unter falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt und in der Folge gegen den\nWillen der Privatklägerin sexuelle Handlungen am 12. und 13. Mai 2025 an ihr vorgenommen zu haben. Sodann sei er mit der Privatklägerin am 16. Mai 2025 in Richtung\nTessin/Italien losgefahren und habe sie trotz ihrer Aufforderung, sie wolle aussteigen,\nnicht aus dem Auto aussteigen lassen. Zudem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, weitere Frauen aus dem Ausland angeworben zu haben.\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und macht geltend, dass\naufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erhebliche\nZweifel an den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bestünden. Sodann habe die Privatklägerin ihm während der Fahrt nach Italien nicht mitgeteilt, dass sie aussteigen\nwolle. Er habe nicht gehört, dass die Polizei ihn aufgefordert habe, einen Polizeiposten\nanzufahren.\n\n7.2. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte\neines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an\ndieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung\nsämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur\nzu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete\nAnhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht\nmuss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch\nverbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein\nzunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss\neine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil\ndes Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen;\n\n105 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nFORSTER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,\n2023, Art. 221 N 3).\n\n7.3. Zur vorgeworfenen Freiheitsberaubung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen\ngeltend, der erste Notruf um 10.55 Uhr habe auf dem Unwohlsein der Privatklägerin\nberuht. Den inneren Entschluss, das Fahrzeug verlassen zu wollen, habe sie nach dem\nzweiten Anruf um 11:47 Uhr gefasst. Massgeblich sei, ob die Privatklägerin am nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt am Verlassen des Fahrzeugs gehindert worden oder\nihr eine entsprechende Möglichkeit verweigert worden sei. Der nächstmögliche, zumutbare Zeitpunkt ergebe sich aus den Akten frühestens um 12:37 Uhr. Bis dahin sei ein\nunmissverständlich geäusserter Wille der Privatklägerin, sofort aussteigen zu wollen,\nnicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe die telefonische Anweisung der Kantonspolizei Graubünden um 12:37 Uhr nicht verstanden. Selbst bei unterstelltem Verständnis komme eine Freiheitsberaubung frühestens für den Abschnitt ab Roveredo\n(12:37 Uhr) bis zur polizeilichen Anhaltung in Maroggia (13:12 Uhr) in Betracht. Dieser\nZeitraum betrage 35 Minuten und markiere die zeitliche Obergrenze des tatrelevanten\nGeschehens. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung eng auszulegen.\n\n"}