{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten\nbeträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft\nbezeichnet werden können (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20.\nMai 2019 E . 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,\nsich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei\nsoll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht\ndeshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im\nEinzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im\nZeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E.\n5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall\nfestzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich\nangesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko zu\ntragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob\nder Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist\ndas Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit\nabzuweisen.\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Zirkular-Entscheid\nKSE 7-2025 vom 9. Juli 2025\n\nAuf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid\n7B_802/2025 vom 16. Oktober 2025 nicht ein.\n\n103 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n12. Beschwerde gegen Haftverlängerung\n\nDer dringende Tatverdacht ist beim Beschwerdeführer nach wie vor ausreichend hoch, um\ndie Haft zu verlängern. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens\ngrundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben.\n\nErwägungen:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, mehrfache sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, Förderung der\nrechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache sexuelle Belästigung, eventuell Menschenhandel. A. befindet sich seit 16. Mai 2025 in\nUntersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh.\nvom 27. August 2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. Oktober\n2025 verlängert.\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am\n8. September 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1 des Entscheids des\nZwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 27. August 2025 sei insofern aufzuheben, als die Untersuchungshaft gegen A. längstens bis zum 16. September 2025 zu\nverlängern sei und A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.\n\n3. Das Zwangsmassnahmengericht Appenzell I.Rh. verzichtete mit Schreiben vom\n10. September 2025 mit Verweis auf seinen Entscheid vom 27. August 2025 auf eine\nStellungnahme.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. September 2025 eine Stellungnahme inkl. Bewilligung vorzeitiger Straf-/Massnahmenvollzug vom 10. September 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht zunächst geltend, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Untersuchungshaft,\nsondern im vorzeitigen Strafvollzug, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.\nDer dringende Tatverdacht sei klarerweise gegeben, die Opferaussagen seien im\nGrundsatz stringent und entsprächen den allgemein bekannten Mustern von Opfern im\nSexualstrafrecht. Die Fluchtgefahr habe sich aufgrund des über den Beschwerdeführer\nsowie sein Einzelunternehmen eröffneten Konkurses erhöht, da nun auch die berufliche Bindung in der Schweiz fehle. Im Falle der Verurteilung sei sodann nicht mit einer\nGeldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe zu rechnen.\n\n5. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 22. September 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht unter anderem geltend, das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, sei nach wie vor gegeben und\nder Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\n\n104 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n6. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft\nbei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen als Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 10 EG StPO).\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht (Art. 396 StPO).\n\n"}