{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n11.2. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich\noder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern\neinen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe\nbestraft (Art. 312 StGB).\n\nDer Gesetzeswortlaut von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) stellt klar, dass der Missbrauch der Amtsgewalt tatbestandsmässig ist. Diese umfasst Machtbefugnisse, die\ndem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse zeichnen sich\ndurch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt\nvor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem\ner kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt,\nwo dies nicht geschehen dürfte.\n\n101 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nDer Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige aus, er habe sich im September\n2024 beim RAV angemeldet. Am 16. September 2024 sei er aufgrund eines Arbeitsunfalls operiert worden. Am 18. September 2024 habe er beim ersten Gespräch mit B.\nbeim RAV ein Arztzeugnis über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Oktober\n2024 übergeben. Am 25. September 2024 habe B. die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung bestätigt. B. habe gelogen. Beim ersten Gespräch am 18. September 2024 sei ein Übersetzer anwesend gewesen, der die Übergabe der Dokumente und des Arztzeugnisses gesehen habe.\n\nAus den der Strafanzeige beiliegenden Unterlagen ergibt sich, dass B. vom RAV Appenzell I.Rh. dem Beschwerdeführer am 25. September 2024 mitgeteilt hat, er werde\nper 25. September 2024 von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung\nabgemeldet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2024 ohne Unterlagen (Antrag etc.) erschienen und am 25. September 2024 unentschuldigt vom Gespräch ferngeblieben sei und sich nicht mehr gemeldet habe. Weiter\nist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vom 16. September 2024 bis 1. Oktober\n2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde. Offenbar war es dem Beschwerdeführer aber trotz Arbeitsunfähigkeit möglich, am 18. September 2024 beim\nRAV zu erscheinen, weshalb anzunehmen ist, dass auch eine Termineinhaltung am\n25. September 2025 möglich gewesen wäre. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich,\ndass sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des RAV vom 25. September\n2024 gewehrt resp. überhaupt reagiert hat. Gestützt auf die Unterlagen meldete sich\nder Beschwerdeführer erst am 23. Dezember 2024 beim RAV und erkundigte sich, warum er im September 2024 abgemeldet worden sei.\n\nWie bereits der Staatsanwaltschaft fehlen auch der gerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat. Selbst wenn\nallfällige Versäumnisse des RAV-Mitarbeiters B. festgestellt werden könnten, wäre dies\nnoch kein Hinweis auf ein gemäss Art. 312 StGB strafbares Verhalten. Es sind keine\nkonkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass B. mit Wissen und Willen seine Macht in\nstrafbarer Weise missbraucht hätte, indem er den Beschwerdeführer nicht korrekt behandelt hätte. Es lässt sich mit anderen Worten kein hinreichender Anfangstatverdacht\nbetreffend ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Person\nerkennen.\n\n11.3. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist somit eindeutig nicht erfüllt,\nweshalb die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren zu Recht nicht anhand nahm. Die\nBeschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n12.\n12.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n12.2. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,\nwenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft\nund das Opfer im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft resp. das Opfer\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Klage nicht aussichtslos erscheint.\n\n102 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}