{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nDie Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige\noder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt\nsind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem RAV-Mitarbeiter B. Amtsmissbrauch vor. Es fehlen jedoch konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer strafbaren\nHandlung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte.\n\nErwägungen:\n\n1. A. erstattete am 10. Januar 2025 Anzeige gegen B., RAV Appenzell I.Rh., wegen\nAmtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB.\n\n2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 gab die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A.\nGelegenheit, seine Anzeige innert zwei Wochen zu ergänzen, da aus der Anzeige kein\nhinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben resp. ein\nkonkretes strafbares Verhalten nicht erkennbar sei.\n\n3. In der Folge erkundigte sich A. zwar nach dem Stand des Verfahrens resp. ersuchte\num Akteneinsicht, machte aber auch nach erneuter Fristansetzung keine weiteren Ausführungen zur Strafanzeige.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. April 2025 das Strafverfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht anhand.\n\nSo habe der Anzeigeerstattung kein rechtsgenüglicher Verdacht auf einen Straftatbestand entnommen werden können. Eine Ergänzung der Anzeige sei nicht eingereicht\nworden. Das Verfahren sei deshalb gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu\nnehmen.\n\n5. A. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 9. Mai 2025 bei der kantonsgerichtlichen\nKommission für Entscheide in Strafsachen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2025 über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei\naufzuheben, das Strafverfahren gegen B sei wieder aufzunehmen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer nach rechtlicher Beratung und Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, seine Beschwerde bis spätestens zum 10. Juni 2025 weiter zu erläutern und zu ergänzen und\nsei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.\n\n6. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete auf\neine Stellungnahme.\n\n7. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Stellungnahme vom 23. Juni 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs das bereits in der Beschwerde geltend gemachte Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines Übersetzers. Nach der rechtlichen Beratung ersuche er um die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen und zu\nbegründen.\n\n100 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n8. Nach Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 10 EG StPO ist die Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zulässig. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen\nnach Zustellung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 zugestellt. Die Beschwerde,\nwelche der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 einreichte, erfolgte somit fristgerecht.\n\n9. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1\nStPO). Auf eine mündliche Verhandlung wird entsprechend verzichtet.\n\n10. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Er sei von B. ohne rechtliche Grundlage aus dem Arbeitsvermittlungssystem\nund aus dem Arbeitslosenzahlungssystem ausgeschlossen worden. Er sei vom 16.\nSeptember 2024 bis zum 30. September 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen. B.\nhabe gewusst, dass er krank gewesen sei und habe die gesellschaftliche Gefährlichkeit\nseines Handels bewusst in Kauf genommen, wobei er die Möglichkeit schädlicher Folgen für ihn vorausgesehen und sogar beabsichtigt habe. Der Entscheid über die Abmeldung sei ohne offiziellen Entscheid oder rechtliche Begründung erfolgt, was ebenfalls als Pflichtverletzung und Amtsmissbrauch gewertet werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe im angefochtenen Entscheid nicht erläutert, welche Rechtsgrundlage\nB. das Recht gebe, ihn „aus dem RAV auszuschliessen“. Die Staatsanwaltschaft habe\nnicht angegeben, welche konkreten Beweise noch vorzulegen seien. Da er keine Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, habe er einen direkten Schaden von CHF\n10‘000.00 erlitten und darüber hinaus habe er aufgrund der Zahlungsverspätungen\nseine Patentanmeldung nicht rechtzeitig bezahlen können, weshalb das Internationale\nBüro für geistiges Eigentum seine geistigen Eigentumsrechte beendet habe. Auch\nhabe er seien Kredite nicht rechtzeitig bezahlen können. Der gesamte Schaden, der\nihm durch B. entstanden sei, müsse noch vollständig bewertet werden.\n\n11.\n11.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig\nnicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren\nnach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO).\n\n"}