{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Im Übrigen ist weder eine Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten des Beschwerdeführers noch die Nichtigkeit der Verfügung des Tierhalteverbots erkennbar, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.2.; JAAG/HÄGGI FUR-\nRER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, Art. 39 N 22,\n23; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3340). So\nsteht das Tierwohl über der Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zeigt schliesslich nicht auf, weshalb seine Kühe und Rinder für ihn\nmehr seien als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Die Wirtschaftsfreiheit gewährt ihm keinen Anspruch auf gesetzwidrige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E.\n3.4). Hinzu kommt, dass er seinen Betrieb auch auf eine tierlose Bewirtschaftungsart\numstellen könnte, und dass ihm dies nicht möglich wäre, macht er nicht geltend.\n\nGemäss Gesprächsnotiz von Dr. B., Veterinäramt, habe der Beschwerdeführer am\n12. Juli 2024 angerufen und bekannt gegeben, vor Gericht unterlegen zu sein und\n\n97 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nhabe sich nach der Umsetzung des Tierhalteverbots erkundigt. Er fürchte, dass das\nVeterinäramt die Tiere nun gleich holen kommen würde. Ihm wäre gedient, wenn er\nseine Tiere noch bis spätestens 31. Dezember 2024 halten dürfe. Also hätten sie diese\nFrist mündlich vereinbart. Bis dahin wolle er den Tierbestand selbständig aufgeben.\nDer Beschwerdeführer habe um Zustellung der Verfügung gebeten.\n\nMit Verfügung vom 8. August 2024 setzte das Veterinäramt eine neue Frist zur Vollstreckung der rechtskräftigen Verfügung, nämlich ab 1. Januar 2025 keine Tiere mehr\nzu halten. Ihm wurde somit nochmals eine letzte Möglichkeit eröffnet, dem verfügten\nTierhalteverbot freiwillig bis Ende 2024 Folge zu leisten und die angedrohten, kostenpflichtigen Zwangsmassnahmen zu verhindern.\n\nNachstehend ist somit einzig zu prüfen, ob der angesetzte Zeitpunkt vom 1. Januar\n2025, ab welchem das Tierhalteverbot vom Beschwerdeführer einzuhalten ist, zu\nRecht erfolgt ist.\n\n5.3. Die Androhung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Erfüllungsfrist zu verbinden. Die\nDauer dieser Frist ist so anzusetzen, dass den Interessen des Adressaten und den Interessen der Öffentlichkeit angemessen Rechnung getragen wird (vgl. JAAG/HÄGGI\nFURRER, a.a.O., Art. 41 N 49).\n\nDer Beschwerdeführer wusste bereits seit 28. März 2023, dass das Tierhalteverbot\nvollstreckt wird, sofern er dies nicht selbst einhalte. Hinzu kommt, dass das Veterinäramt diesen Zeitpunkt vom 1. Januar 2025 auf Antrag des Beschwerdeführers ansetzte.\n\nDie neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, nämlich dass\neine direkte Betriebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen\nbezüglich der Zukunft seines Hofes (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das\nStallgebäude) gebe, weshalb er etwas mehr Zeit benötige, um die Nachfolge zu regeln,\nund die Kühe und Rinder für ihn mehr als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage\nseien, können nicht mehr vorgebracht werden: Diese hätten bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können (Art. 15 Abs. 2 VerwGG). Selbst wenn\ndiese Vorbringen berücksichtigt werden könnten, hat der Beschwerdeführer nichts\nKonkretes betreffend Betriebsnachfolge-Regelung vorgebracht. Vielmehr musste er\nschon längere Zeit mit einem Tierhalteverbot rechnen, zumal ihm dieses vom Veterinäramt bereits mit Verfügung vom 21. Mai 2014 und mit Verfügung vom 3. September\n2018 angedroht wurde und am 10. Mai 2022 beinahe verfügt worden wäre. Mit Schreiben vom 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Veterinäramt gar\nselbst an, er sei gewillt, bis Ende Oktober 2022 die Tierhaltung aufzugeben. Er hatte\nsomit genügend Zeit, eine allfällige Betriebsnachfolge zu regeln.\n\nDie vom Veterinäramt mit Verfügung vom 8. August 2024 gesetzte neue Frist bis 1. Januar 2025, innert welcher der Beschwerdeführer das Tierhalteverbot umzusetzen hat,\nist folglich verhältnismässig und die Beschwerde abzuweisen.\n\n5.4. Gemäss Vollstreckungsverfügung vom 8. August 2024 hat der Beschwerdeführer das\nTierhalteverbot somit ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Da dieses Datum bereits abgelaufen ist, setzt das Gericht selbst ein neues Datum an: Der Beschwerdeführer hat das\n\n98 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nTierhalteverbot innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des\nVeterinäramts vom 8. August 2024 umzusetzen.\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 2-2025 vom 13. Mai 2025\n\nDie gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid\n2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 abgewiesen.\n\n99 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n11. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung\n\n"}