{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n4. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen vor,\nden aktuellen Haltungsbedingungen sowie den Verbesserungen der letzten Jahre\nwürde zu wenig Rechnung getragen. Seine Kühe seien in den letzten 17 Jahren penicillinfrei und insgesamt bei guter Gesundheit gewesen, was sich auch ohne lückenlose\nDaten dadurch beweisen lasse, dass in diesem Zeitraum keine nennenswerten Krankheiten aufgetreten seien und damit auch keine umfassende tierärztliche Behandlung\nnotwendig gewesen sei. Seither seien durch die regelmässig stattfindenden Kontrollen\nkeine wesentlichen Mängel mehr festgestellt worden. Es erschliesse sich ihm daher\nnicht, wie der Kantonstierarzt ohne aktuelle Daten über die Versorgung mit Spurenelementen zu einer negativen Prognose seiner Fähigkeit zur derzeitigen und zukünftigen\nTierhaltung gelange. Insgesamt sei während des Verfahrens den positiven Entwicklungen und entlastenden Aspekten zu wenig Raum gegeben worden. Zweitmeinungen,\nGutachten ausgewiesener Experten und ein Augenschein vor Ort seien mit Verweis auf\ndie teilweise Jahre zurückliegenden Vorfälle und der daraus folgenden Irrelevanz für\ndas aktuelle Verfahren abgelehnt worden. Die Tiergesundheit habe sich seit der Umstellung auf Mutterkuhhaltung (welche ungefähr in den Zeitraum der Beanstandungen\nfalle) stark verbessert. Die naturnahe Fütterung habe seinen Bestand robuster und weniger anfällig für gesundheitliche Probleme und Mangelerscheinungen gemacht. Seitdem drei Kälber nach einer Selen-Impfung der Muttertiere verendet seien, ohne welche\nsie zu diesem Zeitpunkt gar nicht trächtig geworden wären, sei er sehr kritisch gegenüber solchen Behandlungen. Die langfristige naturnahe Tierhaltung mit entsprechend\ngezüchteten Tieren habe sich gegenüber kurzfristigen menschlichen Eingriffen und der\nZüchtung auf Hochleistung bewährt. Der Bericht der unangemeldeten Tierschutzkontrolle vom 7. Februar 2025 halte fest, dass keine Mängel festgestellt worden seien. Damit reihe sich auch dieser letzte Kontrollbericht in die positiven Befunde der letzten\nJahre ein. Eine Verlängerung der Vollstreckung des Tierhalteverbotes um zwei Jahre\n(ab Rechtskraft des Urteils) wäre daher angebracht, zumal eine Gefährdung des Tierwohls nicht ersichtlich sei. Seine Tiere würden im Gegenteil durch den täglichen Weidegang, sowohl im Sommer wie im Winter, eine sehr grosse Bewegungsfreiheit geniessen, welche in vielen anderen Betrieben nicht gegeben sei. Die Kühe und Rinder\nseien für ihn mehr als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage, sondern er pflege einen so guten Umgang mit ihnen, sodass sie sehr zutraulich seien. Dieses Verhalten\nwürden sie nicht zeigen, wenn sie schlecht behandelt würden.\n\n5.\n\n96 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n5.1. Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird (Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VerwVG]).\n\nVorliegend ist das Veterinäramt als verfügende Behörde des Tierhalteverbots für die\nVollstreckung zuständig.\n\n5.2. Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder\nnicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe\ndie Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 VerwVG).\n\nDas Veterinäramt verbot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2023, ab\ndem 1. Oktober 2023 Nutztiere zu halten. Er habe das Tierhalteverbot selbst umzusetzen. Andernfalls wurde ihm angedroht, dass das Veterinäramt auf seine Kosten die\nTiere beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls\nverkauft oder töten lässt. Die Verfügung vom 28. März 2023 ist gleichzeitig Sach- und\nVollstreckungsverfügung und enthält somit neben der materiellen Anordnung des Tierhalteverbots auch die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3). Dass diese verschiedenen Anordnungen in\neiner Verfügung zusammengefasst worden sind, ist insbesondere im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig (vgl. GÄCHTER/EGLI, Kommentar VwVG, 2019, Art. 41 N 2).\nAuch hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, innerhalb der Erfüllungsfrist bis\n1. Oktober 2023 die angedrohte Ersatzvornahme abzuwenden (vgl. analog Urteil des\nBundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.4). Diese Verfügung vom\n28. März 2023 erwuchs – wie in Erwägung I./1.5. erwähnt - in Rechtskraft. Die Wegnahme der Nutztiere war somit angekündigt und in der Verfügung vom 28. März 2023\nfestgehalten worden. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass das Veterinäramt\nnicht bereits in der Verfügung vom 28. März 2023 das Vollstreckungsdatum bekannt\ngeben konnte, da dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist zur eigenen Umsetzung\ndes Tierhalteverbots eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer wusste somit, was mit\nseinen Tieren passiert, wenn er nicht von sich aus das Tierhalteverbot ab 1. Oktober\n2023 einhalte, und er hatte mit einer jederzeitigen Vollstreckung ab dem 3. Oktober\n2023 zu rechnen.\n\n"}