{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Dabei erwog sie unter anderem, das am 28. März 2023 vom Veterinäramt verfügte\nTierhalteverbot sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es könne nicht mehr\ngeprüft werden, ob das Verbot rechtmässig erlassen worden sei. Da der vom Veterinäramt verfügte Umsetzungszeitpunkt des Tierhalteverbots ab 1. Oktober 2023 bereits\nin der Vergangenheit liege, habe das Veterinäramt einen neuen Umsetzungszeitpunkt\nper 1. Januar 2025 verfügt. Das Tierhalteverbot erfahre mit der angefochtenen Verfügung keinerlei Änderungen. Es sei einzig zu prüfen, ob dieser neue Umsetzungszeitpunkt rechtmässig sei. Der Rekurrent trage im Rekursverfahren nichts vor, was den\nZeitpunkt, ab dem das Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse, als fehlerhaft erscheinen\nlasse. Auch sei nicht ansatzweise erkennbar, dass die Vollstreckungsverfügung seine\nPersönlichkeit und Würde oder die eines anderen Menschen berühren, geschweige\ndenn verletzen könnte.\n\n4. Gegen diesen Beschluss der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob A. (folgend:\nBeschwerdeführer) am 17. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und\nstellte die Rechtsbegehren, die Vollstreckung des Tierhalteverbotes sei aufzuschieben\nund die Frist im Sinne einer geordneten Betriebsübergabe um 2 Jahre zu verlängern.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Tiergesundheit, insbesondere die Klauengesundheit, sei auf seinem Hof nach wie vor sehr hoch. Die Bio-Kon-\ntrollen habe er seit Jahren erfolgreich bestanden. Die Mineralstoffversorgung sei gewährleistet und die Tiere würden fast täglich Auslauf geniessen. Sein Hof sei 17 Jahre\npenicillinfrei und weise ausserdem eine ausgezeichnete CO2-Bilanz auf. Da eine direkte Betriebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen bezüglich der Zukunft seines Hofes gebe (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das\nStallgebäude), benötige er etwas mehr Zeit, um die Nachfolge zu regeln.\n\n2. Das Veterinäramt erwidert im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe eine Betriebsübergabe nicht angesprochen. Seit September 2018 wisse A., dass das Veterinäramt\nihn als unfähig betrachte, Tiere allein zu halten oder zu betreuen. Seither hätte er sich\nernsthafte Gedanken machen können bzw. müssen, wie es mit seiner Tierhaltung weiter gehe. Das sei offenbar nicht geschehen. Stattdessen schreibe er mehr als sechs\nJahre später von offenen Fragen und einer unklaren Zukunft des Betriebs.\n\n3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe im Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung nichts\nvorgetragen, was den Zeitpunkt, ab dem das Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse,\nals fehlerhaft erscheinen liesse. Auch die Beschwerde enthalte keine solchen Vorbringen. Weshalb dem Beschwerdeführer eine Regelung der Betriebsnachfolge nicht möglich sein solle, erläutere der Beschwerdeführer nicht. Und dass offene Fragen über die\nZukunft seines Betriebs bestünden, illustriere der Beschwerdeführer einzig mit dem\nHinweis darauf, dass eine Schutzzone auf das Stallgebäude ausgedehnt werden\nkönnte. Allfällige Probleme mit einer Nachfolgeregelung seien indessen ohnehin unerheblich. Zum einen sei bei der Bestimmung der Dauer der Umsetzungsfrist einzig darauf zu achten, dass das Tierhalteverbot in der fraglichen Zeitspanne umgesetzt werden könne. Dass er das Tierhalteverbot auch in der zweiten halbjährigen\n\n95 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nÜbergangsfrist nicht hätte umsetzen können, behaupte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Zum anderen könnten neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe (Art. 15 Abs. 2\nVerwGG). Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass erst der Rekursentscheid Anlass\nfür die Berufung auf neue Tatsachen (die behauptete Schwierigkeit, die Nachfolge zu\nregeln) gegeben haben solle. Mit dem neuen Argument sei der Beschwerdeführer daher nicht zu hören.\n\nDamit nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens nicht erneut mit einer Vollstreckungsverfügung zum bereits dritten Mal eine Übergangsfrist angesetzt werden müsse,\nbeantrage die Standeskommission dem Kantonsgericht, selbst eine Frist anzusetzen.\nAngesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig verboten worden\nsei, Nutztiere zu halten und ihm bereits zweimal je ein halbes Jahr Übergangsfrist eingeräumt worden sei, sei ihm nunmehr eine kurze Frist anzusetzen.\n\n"}