{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft\ngehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.\n\n92 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nEine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses\nGrundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).\nBei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der\nuntersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl.\nBGE 143 IV 168 E. 5.1).\n\nDie Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase\ndes Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit\neiner allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl.\nFREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7).\n\n10.2. Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Bei\nder Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende\nFreiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu\nberücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1). Aktuell muss entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er mit einer Freiheitsstrafe bestraft\nwird. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass ihm zum jetzigen\nZeitpunkt Überhaft drohe. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet.\n\n11. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden,\ndass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. August\n2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 8-2025\nvom 29.07.2025\n\n93 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n10. Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot\n\nDie Verfügung des Veterinäramts, es werde einerseits dem Beschwerdeführer verboten, ab\neinem bestimmten Datum Nutztiere zu halten, und ihm andererseits bei Nichteinhaltung des\nTierhalteverbots die Ersatzvornahme androht, ist im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig. Ein mehr als 15 Monate später angesetzter Vollstreckungszeitpunkt ist verhältnismässig.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1. Das Veterinäramt Appenzell erliess am 28. März 2023 gegenüber A. die Verfügung,\nihm werde unter Strafandrohung von Art. 28 TSchG untersagt, ab dem 1. Oktober 2023\nfür unbeschränkte Zeit Nutztiere zu halten oder für Dritte zu betreuen. Er habe das\nTierhalteverbot selbst umzusetzen. Sollten sich ab dem 1. Oktober 2023 immer noch\noder wieder Nutztiere im Bestand oder im Einflussbereich von A. befinden, würden\ndiese vom Veterinäramt auf Kosten des Tierhalters beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder getötet. Die Massnahme\nwerde nicht erneut verfügt. Die allfällig zwangsweise Vollstreckung durch das Veterinäramt erfolge anlässlich einer ab dem 3. Oktober 2023 vorgesehenen Nachkontrolle\noder unmittelbar danach.\n\n1.2. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs schrieb die Standeskommission\nAppenzell I.Rh. mit Beschluss vom 4. Juli 2023 ab, da der geforderte Kostenvorschuss\nnicht geleistet worden war.\n\n1.3. Das Kantonsgericht wies mit Zirkularentscheid V 16-2023 vom 28. November 2023 die\nBeschwerde von A. gegen den Rekursentscheid ab. Auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses trat es\nmangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an die Standeskommission Appenzell I.Rh. als zuständige Behörde zur Prüfung.\n\n1.4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Beschluss vom 5. März 2024 das\nWiederherstellungsgesuch ab.\n\n1.5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid V 2-2024 vom 18. Juni 2024 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.\n\n2. Das Veterinäramt forderte A. mit Verfügung vom 8. August 2024 unter Strafandrohung\nvon Art. 292 StGB auf, das mit Verfügung vom 28. März 2023 erlassene Tierhalteverbot ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Die Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf die\nVollzugsfristen. So sei mit A. anlässlich des Telefongespräches vom 12. Juli 2024 eine\nFrist bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart worden. Die allfällig notwendige Ersatzvornahme sei ihm bereits mit Verfügung vom 28. März 2023 verfügt worden.\n\n3. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs wies die Standeskommission\nAppenzell I.Rh. am 3. Dezember 2024 ab.\n\n94 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}