{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n8.4. Es reicht die Bejahung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens, um die Untersuchungshaft verlängern zu können, wenn denn auch die weiteren\nVoraussetzungen gegeben sind. Damit kann offen bleiben, ob der dringende Tatverdacht auch betreffend die übrigen vorgeworfenen Straftatbestände vorliegt. Auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. Anzufügen bleibt dennoch, dass es sich dem Gericht nicht ohne\nweiteres erschliesst, weshalb nicht auch der dringende Tatverdacht des Menschenhandels i.S.v. Art. 182 Abs. 1 StGB und der Sexualdelikte inkl. Ausnützung einer Notlage\noder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB gegeben sein sollte. Bezüglich des Vorbringens\ndes Beschwerdeführers, die Aussage der Privatklägerin, «er habe gar nichts verstanden», spreche klar gegen das Vorliegen einer expliziten Ablehnung bzw. einer für den\nBeschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation im Sinne von Art. 189/190 StGB, ist\nfestzuhalten, dass die Privatklägerin in den beiden Einvernahmen mehrmals darauf\nhinwies, dass sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufhören und sie wolle\ndas nicht. Sodann ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass - wie die Staatsanwaltschaft\nzu Recht vorbringt - die beiden Videoeinvernahmen der Privatklägerin nach Verschriftlichung gemäss Art. 78a StPO verwertbar sind (vgl. BGE 143 IV 408 E. 9.2).\n\n9.\n\n91 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n9.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen\nHaftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO\nvoraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie\nin Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr\ngewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.\nVielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insb. die gesamten\nLebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es\nzulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches\nmitzuberücksichtigen; ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z. B. auffällige\nReisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen,\nausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen\nkönnten. Dass die Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines «Untertauchens» in der Schweiz. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht\nauch eine drohende Landesverweisung (Art. 66a StGB: bei Freiheitsberaubung und\nEntführung gegeben), dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum\nmehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl.\nFREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n3. Auflage, 2020, Art. 221 N 17). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt i. d. R. mit\nzunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls\nnoch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft,\ndie auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-)Strafe sind im Haftprüfungsverfahren auch allfällige bereits vorliegende Gerichtsentscheide über das\nStrafmass bzw. weitere Sanktionen mitzuberücksichtigen. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen «niederschwelligen» Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie\nsich nach der einschlägigen Praxis des BGer jedoch regelmässig als nicht ausreichend\n(vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 5).\n\n9.2. Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz,\nder deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht ein ausgeprägter Auslandbezug. Von\neiner beruflichen Integration in der Schweiz kann nicht gesprochen werden und familiäre oder soziale Bindungen fehlen gänzlich. Auch ohne bereits begangene Fluchthandlungen in Deutschland und Polen ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Aufgrund der vorhandenen Fluchtgefahr kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr gegeben ist.\n\n10.\n10.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212\nAbs. 2 Bst. c StPO).\n\n"}