{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n8.3. Die Privatklägerin stieg am Freitag, 16. Mai 2025, in Appenzell ins Fahrzeug des Beschwerdeführers. Sie wählte bereits vor der Abfahrt in Appenzell den Notruf (8.33 Uhr,\nZeitdauer 0.0 Minuten), ihrer Aussage nach, um zu testen, ob dies funktioniere. Sie\ngab weiter an, sie habe zunächst nicht einsteigen wollen, sie habe in Appenzell bleiben\nwollen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er würde zum Bankomaten fahren und\nihr das Geld für die Rückfahrt nach Polen geben. Er habe ihr gesagt, aus Italien nach\nPolen zu fahren sei günstiger als aus der Schweiz. Er habe in Italien ein Appartement\nund müsse dort ein paar Business-Sachen erledigen. Um 10.55 Uhr hat die Privatklägerin erneut den Notruf gewählt (Zeitdauer 14 Minuten). Die Privatklägerin gab diesbezüglich an, sie hätten um 10.40 Uhr einen Halt gemacht und der Beschwerdeführer sei\ndort aggressiv geworden. Sie hätte sich gewehrt und ihn zweimal ins Gesicht geschlagen. Er habe dann gesagt, er bringe sie zur Polizei. Sie habe zu ihm gesagt, das sei\nokay, das sei gut für sie. Sie habe sich dann unsicher gefühlt und den Polizeinotruf gewählt. Zuerst habe er ihr gesagt, er bringe sie in der Schweiz auf den Bus, nachher in\nÖsterreich und zum Schluss im italienischen Kanton [wahrscheinlich gemeint: Italien].\nEr habe ihr gesagt, wenn sie das unbedingt wolle, dass er ihr das Geld gebe und sie\nkönne von Italien abfahren, weil es dort günstiger sei. Nach dem erwähnten Halt wählte\ndie Privatklägerin erneut mehrfach den Notruf (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und\n12.52). Aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen dieser Notrufe an die Kapo GR\nund an die Kapo TI wird deutlich, dass die Privatklägerin das Auto des\n\n90 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nBeschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die\nnächsten Polizeiposten anzufahren, nicht folgte. Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte. Der Beschwerdeführer hielt das\nAuto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen an, als die Polizei vor Ort\neintraf.\n\nDer Umstand, dass die Privatklägerin in Appenzell freiwillig in das Auto eingestiegen\nwar, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin nicht aussteigen liess, obwohl diese mehrfach darum bat, sie an der nächsten Bushaltestelle resp.\nam nächsten Polizeiposten aussteigen zu lassen. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben mit 50 Euro in die Schweiz eingereist ist, kein Geld auf sich hatte und ihrem Wunsch, nach Polen zurückzukehren,\nzumindest in ihrer subjektiven Vorstellung nur folgen konnte, indem sie ins Auto des\nBeschwerdeführers stieg, der ihr versprochen hatte, mit ihr am Bankomaten Geld zu\nholen und sie zu einer Bushaltestelle zu bringen. Es ist bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, was der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien machen wollte. Aber auch wenn\nder Beschwerdeführer tatsächlich geplant hatte, die Privatklägerin an einen Busbahnhof in Italien zu bringen und ihr das Ticket zu bezahlen, hätte er sie dennoch aussteigen lassen müssen, als sie dies unmissverständlich kundtat. Es ist offensichtlich, dass\nsich die Privatklägerin bereits vor Abfahrt bezüglich dieser Fahrt unwohl gefühlt hatte\nund sich das Unwohlsein während dieser Fahrt derart verstärkte, dass sie aussteigen\nwollte. Es ist nachvollziehbar, dass sich ihre Angst zunehmend verstärkte, da sie offensichtlich nicht genau wusste, wohin sie gebracht würde. Auch wenn sie also zunächst\nmit dem Vorschlag, von Italien aus mit dem Bus nach Polen zu fahren, einverstanden\ngewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass sie jederzeit das Recht hatte, aus dem\nAuto auszusteigen. Auch dass sie die Möglichkeit hatte, mit der Polizei zu telefonieren,\nändert nichts am dringenden Tatverdacht. Wie bereits ausgeführt, muss dem Opfer die\nÜberwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt,\nwenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist. Für die 26-jährige Polin,\ndie gemäss eigenen Angaben auf Suche nach Arbeit und ohne Geld aufgrund der Versprechungen des Beschwerdeführers in die Schweiz gereist ist und die ohne Deutschund mit geringen Englischkenntnissen im Auto des Beschwerdeführers nach Italien gefahren wurde, war das Rauskommen aus der geschilderten Situation unverhältnismässig schwierig. Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie\nvor ausreichend hoch.\n\n"}