{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine\nBeteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Strafbehörden das Bestehen\neines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31\nAbs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und\ndie Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch\ndem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme\neines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E.\n3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024\nvom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Als Haftvoraussetzung muss sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach der Praxis\ndes Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im\nLaufe des Strafverfahrens ist i. d. R. ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der in Betracht\nkommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich\n\n89 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nerscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom\n6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom\n30. Mai 2023 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 221 N\n3).\n\n8.2. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer\nWeise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft\n(Art. 183 Abs. 1 StGB).\n\nEine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183\nZiff. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Die\nunzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran\ngehindert wird, sich selbständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener\nWahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen\nzu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2).\nDie Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges\nFesthalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten\nsind hinreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E.\n1.3 und 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Freiheitsberaubung kann namentlich begangen werden durch die Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; BGE 141 IV 10\nE. 4.4.1).\n\nIn neuerer Praxis bestätigt das Bundesgericht, dass beim Tatmittel der psychischen\nEinwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen\nverständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch dessen individuelle Fähigkeit zu berücksichtigen, Widerstand zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung\nder Freiheitsbeschränkung somit nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies\nunverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 m.w.H. und 6B_145/2019 vom 28. August\n2019 E. 6.2.2; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 183 N 5).\n\n"}