{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung wäre im Falle einer Verurteilung lediglich mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund entfalle die Motivation für eine allfällige Flucht, da dem Beschwerdeführer keine empfindliche Sanktion drohe. Eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei daher unverhältnismässig und rechtswidrig.\n\nDer Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Seit seiner Inhaftierung vom\n17. Mai 2025 sei er nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt worden. Angesichts der aussergewöhnlichen Konstellation sei es sachgerecht, das Honorar ausnahmsweise nach dem effektiven Zeitaufwand zu bemessen. Die erheblichen und detaillierten Eingaben seien durch das Vorgehen der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft selbst veranlasst worden. Andererseits seien sie für eine effektive und wirksame\nVerteidigung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich gewesen.\n\n(…)\n\n7. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte\nVerletzung der Begründungspflicht und die Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6\nZiff. 3 lit. a und b EMRK unbehelflich sind. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör\n(Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich\ngrundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO).\nEntscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich\nein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit\nhin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende\nBehörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des\nBundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2).\n\nDiesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid, auch wenn die Begründung des dringenden Tatverdachts eher knapp ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer\nwusste dennoch seit Beginn, was ihm vorgeworfen wird, was sich auch darin zeigt,\n\n88 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ndass sich der Rechtsvertreter sachgerecht mit den Tatvorwürfen auseinandersetzen\nkonnte. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die von der Vorinstanz\ngewählten Formulierungen einer „möglichen Ausnützung“ einer Abhängigkeit oder Notlage und des „weiterhin“ zu bejahenden Haftgrundes von Art. 193 StGB, obwohl dieser\nTatvorwurf erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben wurde, unpassend sind.\nNichtsdestotrotz führte die Vorinstanz an, weshalb sie den dringenden Tatverdacht betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung bejahte. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt - die Bejahung des dringenden Tatverdachts eines Tatbestandes reicht, um die Untersuchungshaft fortzuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen\nwürde, nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene\nPerson die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I\n195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2). Dies\nwäre vorliegend der Fall (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\nAuch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt im jetzigen Zeitpunkt nicht vor.\nAufgrund der vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai\n2025 und anlässlich des Haftprüfungsverfahrens am 20. Mai 2025 einvernommen\nwurde. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen demnächst durchgeführt werden sollte.\n\n8.\n8.1. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im\nSinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines\nVerbrechens oder Vergehens besteht.\n\n"}