{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n5. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme\nein. Er macht erneut geltend, der dringende Tatverdacht fehle bezüglich aller vorgeworfenen Straftaten. Durch die pauschale Begründung der Staatsanwaltschaft zu Art.\n193 StGB, «bei genauer Betrachtung liege eine Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses klar vor», werde die Begründungslast unzulässigerweise auf die Verteidigung verlagert. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3\nlit. a und b EMRK, wonach dem Beschuldigten die massgeblichen Umstände des Tatvorwurfs ausreichend klar mitzuteilen seien, damit die Verteidigung überhaupt in die\nLage versetzt werde, sich sachgerecht mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Ein\nAbhängigkeitsverhältnis habe nicht vorgelegen. Die Privatklägerin habe in der Video-\nEinvernahme vom 23. Mai 2025 u.a. ausgeführt, sie habe gewusst, dass sie den Preis\nfür diese Arbeit mit ihrem Körper bezahlen müsse. Auf die Frage der Staatsanwältin,\nob der Beschwerdeführer habe wissen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr\nmit ihm haben wollte, habe die Privatklägerin geantwortet: «Er hat gar nichts verstanden. Das ist ein Mensch ohne Charakter». Es seien keine Nötigungsmittel i.S.v. Art.\n189/190 StGB vom Beschwerdeführer eingesetzt worden. Vielmehr ergebe sich aus\nden Schilderungen der Privatklägerin, dass sie auf Grundlage einer persönlichen Interessenabwägung den Geschlechtsverkehr als Mittel zum Zweck, namentlich zur Erlangung des gewünschten Arbeitsvertrags, akzeptiert habe. Die Aussage, der Beschwerdeführer «habe gar nichts verstanden», spreche klar gegen das Vorliegen einer expliziten Ablehnung bzw. einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation. Die\nAussagen der Privatklägerin begründeten damit keinen dringenden Tatverdacht i.S.v.\nArt. 189/190 StGB. Im Rahmen der Video-Einvernahme vom 10. Juni 2025 habe die\nPrivatklägerin die Situation der Fixierung der Arme und den Oralkontakt lebensfremd\ngeschildert. Angesichts der gravierenden Widersprüche und Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin könne eine Falschbeschuldigung keinesfalls ausgeschlossen\nwerden.\n\nZum dringenden Tatverdacht bezüglich Freiheitsberaubung und Entführung macht der\nBeschwerdeführer geltend, die Teilnahme der Privatklägerin an der Fahrt nach Italien\nsei nachweislich freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Auf die Frage,\nob der Beschwerdeführer die Privatklägerin nach Italien gefahren habe, um sie dort zur\nBusstation zu bringen, habe die Privatklägerin ausgeführt: «Also gut, wenn ich das unbedingt will, dass er mir das Geld gibt und dann kann ich von Italien wegfahren, weil es\ndort günstiger ist». Die Privatklägerin habe nicht um ihr Leben gefürchtet. Sie habe im\nhinteren Teil des Fahrzeugs Platz genommen, weil sie der Ansicht gewesen sei, sie\nkönne sich und dem Beschwerdeführer etwas antun («das Lenkrad zu rupfen und dann\nwären wir weg von dieser Brücke»). Es hätten sich um subjektive Empfindungen und\nBefürchtungen der Privatklägerin gehandelt, die nicht auf ein objektives Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Ein konkreter Zusammenhang\nzwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und einer tatsächlichen Gefahr für die\nPrivatklägerin lasse sich daraus nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer könne allenfalls\nnur angelastet werden - sofern und soweit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten angenommen werden sollte - dass er nicht unverzüglich auf der Autobahn angehalten habe. Und selbst unter der Annahme, dass sämtliche objektiven und subjektiven\n\n87 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nTatbestandselemente von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt wären, wäre das Verschulden\ndes Beschwerdeführers als äussert gering zu bewerten. Die Privatklägerin sei zu keinem Zeitpunkt in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden. Unter diesen Voraussetzungen wäre im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei. Der Tatbestand der Entführung sei eindeutig zu verneinen, da ein erzwungener Ortwechsel nicht stattgefunden habe. Ganz\nallgemein erschienen die Aussagen der Privatklägerin über weitere Strecken dramatisierend und in erheblichem Masse subjektiv überhöht.\n\nAuch bestünde keine Fluchtgefahr. Das Strafverfahren in Neubrandenburg (DE) sei am\n27. Februar 2024 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits seit März\n2020 in der Schweiz wohnhaft und habe von dem gegen ihn in Neubrandenburg eingeleiteten Verfahren erstmals im Zuge seiner aktuellen Inhaftierung Kenntnis erlangt.\nHinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Neubrandenburg nur zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a DE-StPO ausgeschrieben sei. Eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer finde in Deutschland nicht statt, es existiere weder ein deutscher noch\nein europäischer Haftbefehl gegen ihn. Das Verfahren in Polen sei seit 2018 hängig\nund habe bislang weder zu einer Verurteilung noch zu einer gerichtlichen Feststellung\nstrafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geführt. Es sei kein Haftbefehl erlassen\noder eine internationale Ausschreibung veranlasst worden. Eine relevante Fluchtgefahr\nkönne nicht begründet werden.\n\n"}