{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Die Begründung der Vorinstanz, eine Haftverlängerung um zwei Monate sei «in Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen» verhältnismässig, überzeuge nicht. Die Untersuchungshandlungen zu den vorgeworfenen Sexualdelikten sowie zur angeblichen Freiheitsberaubung und Entführung seien - wie die Vorinstanz einräume - längst abgeschlossen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn durch die Fortdauer der\nHaft sei weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Angesichts des erheblich erschütterten dringenden Tatverdachts und des geringen Sanktionsdrucks fehle es an\njeglicher Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft\nstelle daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und sei\nunzulässig.\n\n(…)\n\n4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme\ninkl. die Entwürfe der Verschriftlichungen der Video-Einvernahmen der Privatklägerin\nvom 23. Mai 2025 und 10. Juni 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn der dringende\nTatverdacht für ein einzelnes Delikt vorliege, wobei in der Folge die Haftgründe nur für\ndieses Delikt geprüft würden. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden\nTatverdacht hinsichtlich des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und Entführung\ni.S.v. Art. 183 StGB nachvollziehbar begründet und bejaht und diesbezüglich auch das\nVorliegen eines Haftgrundes bejaht. Das Zwangsmassnahmengericht habe auch ausgeführt, weshalb es nicht weiter auf den Tatverdacht der Ausnützung einer Notlage\noder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB resp. allgemein auf den Tatverdacht von Sexualdelikten eingehe. Es sei jedoch falsch, dass die Video-Einvernahmen unverwertbar\nseien. Art. 78a StPO lasse genau solcherlei Videoaufnahmen zu. Das Protokoll könne\nim Nachhinein erstellt werden. Die vorläufigen Verschriftlichungen der Video-Einver-\nnahmen des Opfers würden deshalb eingereicht. Insgesamt erweise sich die Kritik der\nVerteidigung im Hinblick auf die Sexualdelikte als nicht zielgerichtet, zumal die Untersuchungshaft nicht mit diesen begründet sei. Inwiefern die Verteidigung darauf komme,\ndass kein Tatverdacht in Bezug auf den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und\nEntführung i.S.v. Art. 183 StGB vorliegen solle, erschliesse sich nicht. Es sei objektiv\nerstellt, dass der Beschuldigte das Opfer trotz entsprechender Aufforderung nicht habe\naussteigen lassen und auch mehrere Polizeiposten trotz polizeilicher Aufforderung\nnicht angefahren habe. Es sei nicht relevant, ob jemand ursprünglich selbst in ein Fahrzeug gestiegen sei oder die Möglichkeit gehabt habe, mit der Polizei zu telefonieren.\n\nBetreffend Fluchtgefahr führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei kein fester Wohnsitz in\nAppenzell vorhanden, eher liege ein «nomadischer Lebensstil» mit regelmässigen\nWohnungswechseln nicht nur in der Schweiz vor. (…) Inwiefern von einer stabilen beruflichen Integration gesprochen werden könne, sei nicht ersichtlich. Die vielen vom\nBeschuldigten geführten respektive mit ihm verbundenen Unternehmen generierten\n\n86 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nkeinen Umsatz und diese wie auch die geschäftlichen Kontakte seien Gegenstand der\nErmittlungen.\n\nZur Verhältnismässigkeit macht die Staatsanwaltschaft geltend, es bestehe kein Zusammenhang zwischen Erkenntnisgewinn und Untersuchungshaft; das Zwangsmassnahmengericht habe die Untersuchungshaft aufgrund der Fluchtgefahr angeordnet. Zudem könne beim Strafrahmen der vorliegenden Delikte nicht von Vornherein von einer\nblossen Geldstrafe bei einem bedingten Vollzug ausgegangen werden, wie dies der\nBeschwerdeführer geltend mache.\n\n"}