{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nBeschwerdeführer verrichtet. Ein blosses Arbeitsangebot reiche nicht aus, um ein strafrechtlich relevantes Subordinationsverhältnis zu begründen. Es fehle an einer konkreten Weisungsgebundenheit, wirtschaftlichen Abhängigkeit oder der Möglichkeit, Druck\nauf das Opfer auszuüben. Da kein Arbeitsvertrag und keine tatsächliche Arbeitsleistung vorgelegen hätten, habe auch kein Machtgefälle oder Druckmittel bestanden, das\ndie Entscheidungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt hätte. Damit fehle es klar an\neiner für Art. 193 StGB erforderlichen Abhängigkeit. Eine Notlage im Sinne von Art.\n193 StGB bezeichne eine vom Täter unabhängige, objektiv bestehende Zwangssituation, die das Opfer in besonderem Masse bedränge. Der Täter nutze hierbei eine vorgefundene Schwächesituation aus, vergleichbar dem Tatbestand des Wuchers. Vorliegend sei auf Tatbestandsebene eine solche Notlage nicht erkennbar. Die Privatklägerin\nhabe sich freiwillig von Polen in die Schweiz begeben. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie durch den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt unter Druck\ngesetzt oder zur Reise veranlasst worden sei. Ebenso fehle jeder Anhaltspunkt für eine\nexistenzielle, wirtschaftliche oder soziale Zwangslage in ihrem Herkunftsland Polen\n(EU-Staat). Die freiwillige Einreise in die Schweiz zeige klar, dass die Privatklägerin\nihre Lebenssituation selbstbestimmt habe gestalten können und zu keinem Zeitpunkt in\neiner fremdbestimmten oder ausweglosen Situation gewesen sei. Unter diesen Umständen sei eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB ausgeschlossen. Im Ergebnis sei\nder dringende Tatverdacht «im Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage\noder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB» klar zu verneinen. Da auch hinsichtlich\nder Tatvorwürfe nach Art. 189/190 StGB weder ein richterlich geprüfter noch ein tatsächlich bestehender dringender Tatverdacht vorliege bzw. ein solcher erschüttert worden sei, sei festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der\nUntersuchungshaft in Bezug auf sämtlichen vorgeworfenen Sexualdelikte nicht erfüllt\nseien.\n\nAus dem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin vom 17. Mai 2025 ergebe sich u.a.,\ndass sie bereits einen Tag vor der geplanten Fahrt nach Italien davon Kenntnis gehabt\nund sich eigenständig entschlossen habe, ins Fahrzeug des Beschwerdeführers einzusteigen (Antwort 80). Ihre Teilnahme an der Fahrt sei somit freiwillig und in voller\nKenntnis der Umstände erfolgt. Weder sei durch den Beschwerdeführer Zwang, Druck\noder Gewalt ausgeübt worden, noch hätten sich aus den Akten Hinweise auf ein unfreiwilliges Verhalten der Privatklägerin im Sinne von Art. 183 StGB ergeben. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, die Privatklägerin habe wiederholt um ihr Leben gefürchtet, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei sie während der gesamten Fahrt\nin der Lage gewesen, mehrfach ungehindert mit der Polizei zu telefonieren. Objektive\nHinweise auf eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben durch den Beschwerdeführer würden nicht bestehen. Wie bereits im Haftverlängerungsverfahren dargelegt,\nhabe zu keinem Zeitpunkt ein Vorsatz des Beschwerdeführers auf Freiheitsberaubung\noder Entführung vorgelegen. Den Umstand, dass er einer polizeilichen Anweisung bei\nRoveredo nicht Folge geleistet habe, als Indiz für einen Vorsatz zu werten, verstosse\ngegen das strafrechtliche Analogieverbot. Auch der Tatbestand der Entführung sei ausgeschlossen, da kein erzwungener Ortswechsel vorgelegen habe und die Privatklägerin die Fahrt freiwillig angetreten sei. Selbst im hypothetischen Fall einer Tatbestandsverwirklichung wäre - angesichts des sehr geringen Verschuldens - nur mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sei unter diesen Umständen unzulässig.\n\nDer dringende Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Sexualdelikte sowie der\nFreiheitsberaubung und Entführung sei widerlegt bzw. erheblich erschüttert worden.\nSelbst im ungünstigsten Fall drohe eine bedingte Geldstrafe, sodass ein relevanter\nSanktionsdruck, der als Fluchtanreiz dienen könnte, entfalle. Der Beschwerdeführer\nlebe seit nunmehr vier Jahren in der Schweiz, verfüge über einen festen Wohnsitz in\nAppenzell, sei beruflich bei der B. tätig und engagiere sich sozial. Das Fehlen familiärer\n\n85 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nBindungen in der Schweiz werde durch die stabile berufliche Integration kompensiert.\nDie geschäftlichen Kontakte ins Ausland - Tansania und in die Ukraine - würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine konkrete Fluchtgefahr begründen. Die Flucht\nin die Ukraine bzw. ein Aufenthalt in einem Kriegsland sei ausgeschlossen, ebenso die\nFlucht nach Tansania, weil die wirtschaftlichen Perspektiven dort deutlich ungünstiger\nseien als in der Schweiz, wo der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert\nsei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer durchweg kooperiert, auf die Siegelung\nverzichtet und die Ermittlungen unterstützt. Die Flucht ins Ausland wäre mit gravierenden Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden - insbesondere dem Verlust seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz. In Würdigung sämtlicher\nUmstände sei nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen.\n\n"}