{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Zudem sei die von der Vorinstanz gewählte Formulierung einer «möglichen Ausnützung» einer Abhängigkeit oder Notlage unhaltbar. Nach der Rechtsprechung genüge\nfür die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Haftverfahren keineswegs die\nblosse Möglichkeit einer Tatbegehung. Erforderlich seien konkrete Verdachtsmomente,\ndie mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würden, dass das beschuldigte Verhalten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfülle. Die blosse Möglichkeit vermöge einen Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen. Die pauschale Bezugnahme auf eine «mögliche Ausnützung» widerspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen diametral. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, zumindest summarisch\ndarzulegen, auf welche konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte sie ihre Annahme einer\nAbhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB stütze. Das vollständige Fehlen einer\nsolchen Begründung stelle eine grobe Verletzung der Begründungspflicht dar.\n\nSchliesslich erkläre die Vorinstanz, der dringende Tatverdacht nach Art. 193 StGB sei\n«weiterhin» zu bejahen, obwohl die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf nach Art. 193\nStGB erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben habe. Diese Formulierung sei\nnicht nachvollziehbar, da der erste Entscheid der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 keinerlei Bezug zu Art. 193 StGB enthalte. Die Formulierung «weiterhin» suggeriere eine\nrechtliche Kontinuität, welche gar nicht existiere. Dies erschwere es der Verteidigung\nzusätzlich, die Entscheidungsfindung nachzuvollziehen und die richterliche Argumentation wirksam anzugreifen. Im Ergebnis zwinge die vollständig fehlende Begründung zu\nArt. 193 StGB die Verteidigung, einen hypothetischen Tatvorwurf zu konstruieren, um\ndiesen anschliessend zu widerlegen. Bereits im Haftverlängerungsverfahren vor der\nVor-instanz sei die Verteidigung damit konfrontiert gewesen, ohne Anhaltspunkte zu\nden neu erhobenen Tatvorwürfen (Betrug, Wucher, Menschenhandel) Stellung nehmen\nzu müssen. Selbst wenn es gelungen sei, diese Vorwürfe zu entkräften, bleibe es problematisch, wenn die Verteidigung faktisch die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden\nübernehmen müsse. Es solches Vorgehen widerspreche der prozessualen Rollenverteilung, führe zu erheblichem Mehraufwand für die Verteidigung und untergrabe das\nRecht auf eine wirksame und effektive Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seinem\nKern.\n\nDie Vorinstanz schweige zu den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Insbesondere setze sie sich nicht mit den wesentlichen Argumenten der\nVerteidigung auseinander, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine\nBegründung für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf diese Delikte fehle damit vollständig. Ohne richterliche Würdigung existiere keine Grundlage,\nwelche die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Blick auf die vorgeworfenen Sexualdelikte rechtfertigen könnte.\n\nAbhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB setze voraus, dass das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei, weil ein strukturelles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Typischerweise ergebe sich eine solche Abhängigkeit aus einem faktischen oder vertraglichen Arbeitsverhältnis, das durch eine klare\nhierarchische Unterordnung geprägt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, und die Privatklägerin habe keine Arbeit für den\n\n84 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}