{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n werden. Der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz zwar in Appenzell, sei jedoch deutscher Staatsangehöriger mit polnischen Wurzeln. Gemäss seinen eigenen Aussagen in\nder Befragung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2025 habe er keine Familie und Freunde in der Schweiz. Abgesehen von wenigen Geschäftspartnern kenne\ner niemanden. Laut Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei sei er Geschäftsführer\noder Mitglied diverser Unternehmen im In- und Ausland. Die genaue gesellschaftliche\nTätigkeit des Beschuldigten bleibe indessen weiterhin unklar. (…) Mitarbeiter in der\nSchweiz habe er keine. Somit würden auch seine geschäftlichen Tätigkeiten einen\nstarken Auslandsbezug aufweisen. Von einer «Verwurzelung in Appenzell» könne mithin nicht gesprochen werden. Des Weiteren würden gegen den Beschuldigten in Polen\ndiverse Strafverfahren laufen. Gegen ihn seien präventive Massnahmen in Form eines\nAusreiseverbots verhängt worden. Gleichwohl habe er Polen verlassen. Auch in\nDeutschland laufe gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs. Es sei\ndaher durchaus zu erwarten, dass sich der Beschuldigte unverzüglich ins Ausland absetzen werde, um sich einer möglichen Strafverfolgung entziehen zu können.\n\nDie Vorwürfe gegen den Beschuldigten wiegten mit Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB bereits schwer. Die Strafandrohung für die Freiheitsberaubung und Entführung betrage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte\nbefinde sich seit rund einem Monat in Haft. Eine durch die Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von vier Monaten würde noch nicht in grosse Nähe zur mutmasslichen\nDauer der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken. Es seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, um den dargelegten Haftgründen, insbesondere der\nFluchtgefahr, wirksam zu begegnen. Eine Ausweis- und Schriftensperre beispielsweise\nwürde den Beschuldigten nicht nachhaltig daran hindern, sich aktiv der Strafverfolgung\nzu entziehen. In Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen in\nBezug auf die mutmasslichen Sexualdelikte sowie die Freiheitsberaubung und Entführung erscheine eine Haftverlängerung von zwei Monaten als verhältnismässig.\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am\n4. Juli 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in\nStrafsachen und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Appenzell I.Rh. vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben und A. sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.\n\nEr macht im Wesentlichen geltend, betreffend die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte beschränke sich die Vorinstanz einzig darauf, festzuhalten, der dringende Tatverdacht im\nHinblick auf eine «mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von\nArt. 193 StGB» sei weiterhin zu bejahen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung verlange das rechtliche Gehör nicht nur, dass die Behörde die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehme und prüfe, sondern auch,\ndass sie ihren Entscheid so begründe, dass der Betroffene dessen Tragweite erkennen\nund ihn mit voller Kenntnis der wesentlichen Überlegungen anfechten könne. Unerlässlich sei dabei, dass die entscheidrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen\nnachvollziehbar dargelegt würden. Fehle es an jeglicher Darlegung der massgebenden\nUmstände oder rechtlichen Überlegungen, so sei dem Betroffenen die Nachvollziehbarkeit des Entscheids verwehrt, womit es an der prozessual gebotenen Transparenz\nfehle.\n\nDie Vorinstanz unterlasse es gänzlich, die tatsächlichen Umstände - insbesondere die\nkonkrete Beziehung der Privatklägerin zum Beschwerdeführer - und die rechtlichen\nGründe, namentlich die für eine Abhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB massgebenden Kriterien, auch nur ansatzweise zu benennen. Die Verteidigung sei deshalb\nnicht in der Lage, nachzuvollziehen, auf welche konkreten tatsächlichen oder\n\n83 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nrechtlichen Grundlagen sich die Annahme des dringenden Tatverdachts stütze.\nDadurch werde nicht nur eine effektive und wirksame Verteidigung verunmöglicht, sondern dem Beschwerdeführer werde das Recht auf ein faires Verfahren im Kern beschnitten. Das vollständige Fehlen jeglicher Begründung stelle einen schwerwiegenden\nVerfahrensmangel dar. Die Berufung auf einen angeblich dringenden Tatverdacht –\nohne Angabe von tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen – genüge nicht den ver-\nfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht. Der\nangefochtene Entscheid sei deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben.\n\n"}