{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über\nCHF 1'612.95 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundhonorar (7.10 h\nà CHF 200.00), Kleinspesen von CHF 72.10 (65 Kopien à CHF 0.70, Versandspesen,\nKosten für Fernmeldedienste) sowie der MWST von CHF 120.85. Die amtliche Verteidigerin bezieht sich fälschlicherweise auf die ausserrhodische Verordnung über den\nAnwaltstarif. Gemäss der innerrhodischen Verordnung über die Honorare der Anwälte\n(AnwHV; GS 177.410) können für Kopien lediglich CHF 0.50 berechnet werden. Die\nSpesen sind entsprechend auf CHF 59.10 herabzusetzen. Der Aufwand von 7.10 Stunden erscheint angemessen. Der Staat hat somit die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers mit CHF 1'598.90 (inkl. MWST von CHF 119.80) zu entschädigen.\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 2-2025\nvom 26. August 2025\n\n81 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n9. Beschwerde gegen Haftverlängerung\n\nUntersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder\nVergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1\nStPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen.\n\nDer dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt\nbeim Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, die Privatklägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht aus dem Auto aussteigen lassen zu haben, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe vor. Beim Beschwerdeführer, der einen ausgeprägten Auslandbezug hat, ist zudem von Fluchtgefahr auszugehen.\n\nErwägungen:\nI.\n\n1. Mit Entscheid Z 5-2025 des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Juni\n2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. August 2025 verlängert.\n\nIn der Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts könne vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 20. Mai 2025 und auf\ndie Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag verwiesen werden. Betreffend die Sexualdelikte habe die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2025 und\nam 10. Juni 2025 zwei weitere Einvernahmen des Opfers durchgeführt. Dem Zwangsmassnahmengericht würden diesbezüglich lediglich Videoaufnahmen vorliegen. Im\nStrafverfahren gelte die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien seien zu protokollieren. Art. 76 Abs. 4 StPO\nerlaube zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild\nfestgehalten werden könnten. Dies könne indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen\nseien zwingender Natur. Ihre Beachtung sei Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit\nder Aussage. Vorliegend würden die Einvernahmen vom 23. Mai 2025 und vom 10.\nJuni 2025 deshalb unbeachtet bleiben. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach\nsich das mutmassliche Opfer bewusst zum Geschlechtsverkehr entschlossen habe, um\nden Arbeitsvertrag zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass der dringende Tatverdacht\nim Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne\nvon Art. 193 StGB weiterhin zu bejahen wäre. Ungeachtet dessen könne der dringende\nTatverdacht insbesondere betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung weiterhin\nbejaht werden. Der Beschuldigte sei zusammen mit dem mutmasslichen Opfer in einem Personenwagen in südlicher Fahrtrichtung Richtung Chiasso gefahren. Während\nder Autofahrt habe das Opfer mehrfach den Notruf gewählt. In den Notrufen sei unter\nanderem geäussert worden, dass die Polizeistation in Roveredo und Locarno angefahren werden sollten. Zudem habe das Opfer wiederholt angegeben, um sein Leben zu\nfürchten und es die Hilfe der Polizei benötige. Trotzdem sei der Beschuldigte weiter auf\nder Autobahn Richtung Süden gefahren. Erst auf dem Autobahnabschnitt in Maroggia,\nkurz vor der italienischen Grenze, habe das Fahrzeug schliesslich mit Hilfe der Polizei\ngestoppt werden können.\n\nBetreffend die Fluchtgefahr könne nach wie vor auf den Entscheid vom 20. Mai 2025\nund auf die Ausführungen der Staatsanwalt im Haftverlängerungsantrag verwiesen\n\n82 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}